Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen

1. Allgemeines zur Einnahmenüberschussrechnung

Nicht buchführungsverpflichtete Steuerpflichtige können aufgrund des § 4 Abs. 3 EStG ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen (BE) über die Betriebsausgaben (BA) ermitteln.
Die Vorschrift beinhaltet jedoch keinen eigenen Gewinnbegriff. Vielmehr kommt es wegen des bei § 4 Abs. 3 EStG geltenden Istprinzips lediglich zu Verschiebungen bei den einzelnen Periodengewinnen. Der sogenannte Totalgewinn muss sich dagegen entsprechen, das heißt auf die Dauer gesehen muss daher die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu demselben Gesamtergebnis führen wie der Vermögensvergleich. Dieses Grundelement der Überschussrechnung – das Zu- und Abflussprinzip – wird im Allgemeinen nur von den Abschreibungsvorschriften der §§ 7 ff., der Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG sowie von der Erfassung von Sach-Einnahmen und Sach-Einlagen unter Beachtung von § 6 Abs.1 Nr. 4 und Nr.5 durchbrochen. Im Übrigen kommt § 6 hier nicht zur Anwendung, da die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Wertschwankungen des Betriebsvermögens grundsätzlich unberücksichtigt lässt. Begriffe wie Rechnungsabgrenzungsposten, Wertberichtigungen, Teilwertabschreibungen und Rückstellungen sind dem § 4 Abs. 3 fremd.

2. Anwendungsbereich der Einnahmenüberschussrechnung

Der sachliche Anwendungsbereich ist auf die Gewinneinkünfte beschränkt. Zum berechtigten Personenkreis gehören
(a) Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende, die nicht buchführungspflichtig sind und dies auch nicht freiwillig tun. Bei Land- und Forstwirten darf der Gewinn außerdem nicht nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
(b) Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, sofern sie nicht freiwillig Bücher führen und keine regelmäßigen Abschlüsse erstellen.

In der Besteuerungspraxis fallen unter § 4 Abs. 3 EStG:
(a) Landwirte, deren Betriebe die Grenzen des § 141 AO nicht übersteigen und die nicht unter § 13a EStG fallen.
(b) Kleingewerbetreibende, die entweder keine Kaufleute im Sinne des HGB oder Minderkaufleute im Sinne des HGB sind und deren Betrieb die Grenzen des § 141 AO nicht übersteigt.
(c) Freiberufler, denn sie sind keine Kaufleute und fallen auch nicht unter § 141 AO.

3. Wesen der Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung

Das Wesen der Gewinnermittlung nach der EÜR besteht in einer Gegenüberstellung der zugeflossenen BE und abgeflossenen BA nach dem Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Grundlage dieser Gewinnermittlung ist nicht eine Buchführung, sondern sind Aufzeichnungen der BE und BA. Dabei ist eine Exakte zeitliche „Verbuchung“ nicht vorgesehen.

4. Betriebseinnahmen (BE)

Der Begriff „Betriebseinnahmen“ ist zwar im EStG nicht ausdrücklich definiert, für die Gewinnermittlung nach der EÜR sind jedoch die Grundsätze des § 8 EStG analog anzuwenden. Danach gehören zu den BE alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit zufließen.

5. Betriebsausgaben (BA)

Auch bei der EÜR gilt der allgemeine BA-Begriff. Nach der Legaldefiniton des § 4 Abs. 4 EStG müssen die Ausgaben durch den Betrieb veranlasst sein (Veranlassungsprinzip). Grundsätzlich gilt auch für BA das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG. Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sind daher beispielsweise ausgezahlte Löhne, Versicherungsbeiträge, Mieten, Zinsen, Gewerbesteuer und Ausgaben für Heizung und Beleuchtung sowie sonstige laufende Kosten bei Bezahlung.

6. Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 EStDV (EÜR-Vordruck vom Finanzamt)

Beispiel einer Gliederung für EÜR-Vordruck für das Finanzamt

EINNAHMEN

Warenverkäufe
Honorare
Provisionen
sonstige Einnahmen
= SUMME EINNAHMEN

AUSGABEN

Wareneinkäufe
Personalkosten (incl. aller Nebenkosten und Abgaben)
Kfz-Kosten
Büro- und Verwaltungskosten (Material, Telefon, Porto, Steuerberater usw.)
Mieten (Incl. Nebenkosten)
Versicherungen
Werbe- und Reisekosten (incl. Bewirtungsaufwand)
Anschaffungen bis 410 Euro netto
Finanzierungskosten (Leasingraten, Zinsen)
sonstige Ausgaben
= SUMME AUSGABEN

SUMME EINNAHMEN ./. SUMME AUSGABEN = ÜBERSCHUSS (GEWINN) bzw. FEHLBETRAG

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