Vorgehen bei Kundeninsolvenz

Wenn ein Kunde zuerst in Zahlungsverzug gerät und dann in Zahlungsunfähigkeit, weil er insolvent ist, dann ist das nicht nur ärgerlich. Es kann unter Umständen sogar den Fortbestand des eigenen Unternehmens bedrohen. Sie sind einer Kundeninsolvenz jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Wie Sie am besten vorgehen, um, zumindest teilweise, für Ihre erbrachte Leistung entschädigt zu werden, erfahren Sie hier.

Zunächst einmal ist es wichtig, ob in Ihrer Rechnung ein Eigentumsvorbehalt ausgewiesen ist. Ein entsprechender Eintrag wäre zum Beispiel, „die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers“. Wenn dies zutrifft, kann man vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der noch nicht bezahlten Ware verlangen. Es wird jedoch komplizierter, wenn Sie bereits Ratenzahlungen erhalten haben. Der Insolvenzverwalter kann den Vertrag, sobald Sie einen Eigentumsvorbehalt angemeldet haben, für ungültig erklären. Dann müssten alle Waren und Zahlungen zurück erstattet werden. Sie müssten also die bereits erhaltenen Raten zurückzahlen, würden aber unter Umständen nicht alle Waren zurück erhalten, und so am Ende möglicherweise draufzahlen.

Ansonsten besteht die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter zu kontaktieren, von dem man eine Liste erhält, um seine Forderungen einzutragen. Wenn dann das Insolvenzverfahren, zumeist nach einigen Jahren, abgeschlossen ist, wird die Insolvenzmasse vom Verwalter an die Gläubiger ausgeschüttet. Meistens erhält man daraus aber nur einen Anteil zurück, der unter 10 % der eigenen Gesamtforderungen liegt, den Rest muss man dann leider abschreiben.

Sie können sich auch entscheiden, sich nicht am Insolvenzverfahren zu beteiligen, sondern vorher noch eigene Schritte einzuleiten. Das könnte beinhalten, einen Anwalt mit Ihren Forderungen einzusetzen, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten, oder ein Inkasso Unternehmen zu beauftragen. Dies wäre aber immer mit zusätzlichen Kosten verbunden. Sie müssen auch Zeit aufwenden, um die Verfahren durchzuführen. Es kommt auf den Einzelfall an, ob dies zum Erfolg führt, Kosten und Nutzen sollten aber immer abgewogen werden. Außerdem gilt, sobald das Insolvenzverfahren angemeldet ist, ist eine Zwangsvollstreckung durch einzelne nicht mehr zulässig. Wenn Sie den Verdacht haben, es handelt sich um eine betrügerische Verschleppung der Insolvenz, dann können Sie einen Strafantrag stellen. Das wird unter Umständen eine gerechte Bestrafung des Verursachers bewirken, Ihr Geld erhalten Sie dadurch aber auch nicht zurück.

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Eine Antwort

  1. Meike sagt:

    Wichtig ist vor allem nicht einfach die Rechnung ausbuchen. Viele Gläubiger stecken den Kopf in den Sand, wenn sie hören, dass der Schuldner insolvent ist. Dabei gibt es auch Möglichkeiten auch bei insolventen Firmen noch an sein Geld zu kommen, z. B. der Eigentumsvorbehalt oder die Geschäftsführerhaftung. (siehe auch https://www.ra-wollangk.de/anwalt-fuer-inkasso/) Es ist auch möglich, dass der Schuldner das Insolvenzverfahren gar nicht abschließt und dann so gestellt wird, als hätte es nie eines gegeben. Dann kann man ungehindert wieder vollstrecken.

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