Wie werden Steuerberatungskosten gebucht?

Dass Kosten für die Steuerberatung grundsätzlich absetzbar sind, erscheint logisch. Schließlich ist jeder Unternehmer und jeder Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Und das deutsche Steuerrecht mit seinen zahlreichen Gesetzen, Regelungen und Ausnahmetatbeständen gehört international zu den kompliziertesten. Allerdings können die Aufwendungen nicht pauschal geltend gemacht werden, sondern müssen nach ihrer Art unterschieden werden. Insgesamt gibt es drei Arten von Steuerberatungskosten: Betriebsausgaben (bei Selbständigen), Werbungskosten (bei abhängig Beschäftigten) und nicht abzugsfähige Steuerberatungskosten. Wie bei der Buchung einer Investition ist es erforderlich, die Kosten für die Steuerberatung entsprechend ihrer Art korrekt zu buchen.

Unternehmer und Selbständige können ihre Aufwendungen für die Steuerberatung absetzen, wenn die Beratungstätigkeit im Bereich der Gewinnermittlung und des Abfassens der Steuererklärung liegt. Die Kosten können dann eingebracht werden in die Bilanz, in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, in die Anlagen L und GSE, in die betriebliche Umsatzsteuer und in die Gewerbesteuer. Der Brutto-Betrag auf der Rechnung der Steuerberatung ist im Buchhaltungskonto „Bank“ auf der Haben-Seite zu buchen. Für die Gegenbuchung wird der Brutto-Betrag in zwei Teile gesplittet. Den Netto-Betrag tragen Sie auf der Soll-Seite des Buchhaltungskontos „Rechts- und Beratungskosten“ ein. Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, sollten Sie den Mehrwertsteuer-Betrag aus der Rechnung der Steuerberatung auf das Konto „Vorsteuer“ als Soll übertragen.

Nichtselbständige können Aufwendungen für Steuerberatung als Werbungskosten geltend machen, wenn diese mit der Erwerbsarbeit zusammenhängen. Hierzu gehören die Kosten für die Ermittlung des Lohns bzw. Gehalts, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Renten und Spekulationsgeschäften. Die Aufwendungen für die Steuerberatung können Sie dann in den Anlagen N, KAP, SO und V eintragen. Die Rechnung des Steuerberaters müssen Sie aufbewahren, damit Sie die sachgerechte Zuordnung der Aufwendungen nachweisen können.

Nicht abzugsfähig sind solche Steuerberatungskosten, die sich auf den privaten Bereich beziehen. Diese Aufwendungen, die nicht im Zusammenhang mit Erwerbsarbeit und unternehmerischer Tätigkeit stehen, sollten daher von allen absetzungsfähigen Kosten getrennt werden. Hierzu gehören Kosten für Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Mantelbogens, der Übertragung von Einkünften in die Steuererklärung, mit der Altersvorsorge, dem Kindergeld, Kinderbetreuungskosten, mit haushaltsnahen Dienstleistungen, der Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und Kirchensteuer.

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner