Umsatzsteuer: Wann die Vermittlungsprovision steuerfrei ist

In vielen Branchen nutzen Unternehmen die Dienste von Vermittlern, beispielsweise Handelsvertreter. Vermittlungsleistungen werden häufig aufseiten des Vertriebs eingesetzt, um neue Kunden zu gewinnen und das Marktpotenzial besser auszuschöpfen. Ebenfalls kommen im Bereich des Einkaufs oder der Gewinnung neuen Personals Vermittler zum Einsatz. Die Vermittlungsleistung wird durch eine Provision vergütet. Diese Vermittlungsprovision unterliegt unter Umständen der Umsatzsteuer. Wann eine Steuerpflicht besteht und wann die Vermittlung steuerfrei ist, erläutert Ihnen der nachfolgende Artikel.

Vermittlungsleistung nach dem Steuerrecht

Die Leistungen eines Vermittlers stellt eine Dienstleistung dar. Sie zählt zu den sonstigen Leistungen im Bereich der Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit dem üblichen Geschäftsverkehr entstehen. Eine Leistung aus Vermittlung liegt immer dann vor, wenn eine dritte Partei bei der Anbahnung oder dem Abschluss eines geschäftsbezogenen Vertrags unterstützt. Die dritte Partei ist dann der Vermittler, der rechtlich unabhängig vom Auftraggeber und in dessen Namen handelt.

Für die erbrachte Leistung des Vermittlers wird eine Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt. Ein Vermittler kann in diesem Zusammenhang nur selbst ein Unternehmen oder Selbstständiger sein. Für die Umsatzsteuerpflicht ist zunächst nicht entscheidend, ob die Vermittlung Hauptgeschäft ist oder nebenher stattfindet.

Die Inanspruchnahme von professionellen und spezialisierten Vermittlern ist aber die Regel. Beispiele sind Reisebüros, Immobilienmakler, unabhängige Handelsvertreter und Händler beispielsweise in der Buchbranche oder im Kfz-Handel oder auch private Arbeitsvermittler und Head Hunter.

Vermittlungsprovisionen und Umsatzsteuer

Die erwähnte Zuordnung der Vermittlungsleistung als sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes macht diese Dienstleistung umsatzsteuerpflichtig. Zwar handelt es sich bei der Vermittlung von Geschäften nicht um eine Warenlieferung, aber um eine typische Dienstleistung im Rahmen der Geschäftstätigkeit. Damit sind sie steuerrechtlich wie eine Warenlieferung zu behandeln und prinzipiell umsatzsteuerpflichtig.

Auf die Vermittlungsprovision wird der reguläre Mehrwertsteuersatz erhoben. Der Auftraggeber hat wie bei einer Warenlieferung die Möglichkeit, sofern er selbst umsatzsteuerpflichtig ist, die ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer zu erfassen. Der Vermittler muss entsprechend eine korrekte Rechnung stellen.

Besonderheiten bei der Umsatzsteuerpflicht für Vermittlungsprovisionen

Die Umsatzsteuerpflicht ergibt sich für alle Lieferungen und Leistungen, deren Erfüllungsort innerhalb Deutschlands liegt. Beauftragt eine Privatperson einen Vermittler, beispielsweise einen Immobilienmakler, gilt als Erfüllungsort der Ort, bei dem der Umsatz entsteht. Bei einem Immobilienmakler wäre das der Ort der Immobilie. Beauftragt ein Unternehmen einen Vermittler, ist der Standort des Auftraggebers der Erfüllungsort.

Besonderheiten entstehen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, wenn beispielsweise ein deutsches Unternehmen einen ausländischen Vermittler nutzt oder ein deutscher Vermittler für einen ausländischen Auftraggeber tätig wird. Zunächst einmal können EU-weite Tätigkeiten nur mit einer Umsatzsteueridentifikationsnummer der beteiligten Parteien zustande kommen. Weiterhin greift das Reverse-Charge-Verfahren: Der Leistungsempfänger wird Steuerschuldner und eine Vorsteuerverrechnung kann nicht stattfinden.

Vermittlungsprovisionen mit dem EU-Ausland sind somit prinzipiell steuerfrei. Umsatzsteuerfreiheit besteht auch für Vermittlungsleistungen mit Drittländern außerhalb der EU. Weiterhin gilt für einige Branchen oder besondere Leistungen eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht, zum Beispiel im Versicherungs- und Kapitalmarkt oder auch in der Luft- und Seeschifffahrt. Keine Umsatzsteuerpflicht besteht nicht zuletzt dann, wenn der Vermittler unter der Kleinunternehmerregelung arbeitet.

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3 Antworten

  1. Peter Witte sagt:

    Hallo,
    habe ein Immobilienmakler beauftragt meine Immobilie in D zu verkaufen. Bin Auslandsdeutscher und nicht steuerpflichtig in D. Es stellt sich die Frage, muß ich UmsatzSteuer/MWSt zahlen auf die Provision. Die Maklerfirma sagt, ja, da das Objekt in D liegt! Stimmt das?

    • Wohlfarth, C. sagt:

      Die Maklerfirma hat Recht. Der Ort bestimmt sich gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 b UStG. Somit gilt die Leistung als in Deutschland ausgeführt, da sich die zu vermittelnde Immobilie in Deutschland befindet.

  2. Wohlfarth, C. sagt:

    Bitte prüfen Sie die Aussage bezüglich der grenzüberschreitenden Vermittlungsprovisionen. Im B2B Bereich gilt grds. der § 3a Abs. 2 UStG, wenn kein anderer Ausnahmetatbestand greift. D.h. es kommt zur Ortsverlagerung dahin, wo der Auftraggeber sein Unternehmen betreibt und § 13b Abs. 1 UStG (Reverse-Charge-Verfahren) ist anzuwenden, also kein Umsatzsteuerausweis seitens des Leistenden, UStID soweit es sich um EU-Unternehmer handelt, Angabe in der Zusammenfassenden Meldung. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Umsatzsteuer abzuführen und hat ggf. den Vorsteuerabzug, wenn er umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt.
    Der Passus mit der Einfuhrumsatzsteuer ist komplett falsch. EUSt entsteht nur auf Warenbewegungen und bei Lohnveredelung in Bezug auf das Drittland, aber nie für gesondert erbrachte Vermittlungsleistungen.
    Ansonsten ist bei Erbringung ins Ausland § 3a UStG zu prüfen. Im B2B Bereich handelt es sich oft um Fälle der Ortsverlagerung an den Sitzort des ausländischen Unternehmers (Auftraggebers), wenn keine Ausnahmen greifen, d.h. in Deutschland liegt eine nicht steuerbare sonstige Leistung vor. Umsatzsteuer ist nicht auszuweisen.

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