Abschreibung von Software – Diese Regeln müssen beachtet werden

Ein echtes Novum hat mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 Einzug ins Steuerrecht erhalten. Rückwirkend ab dem 01. Januar 2021 gilt die einjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Das BMF-Schreiben besagt, dass Betriebs- und Anwendersoftware im Jahr der Anschaffung bereits komplett abgeschrieben werden dürfen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer lag bei derartigen Wirtschaftsgütern bei bisher drei Jahren. Die Finanzverwaltung führt als Begründung der Änderung an, dass die Systemsoftware auf Grund des schnellen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegt.

Materielles oder immaterielles Wirtschaftsgut

Typische immaterielle Wirtschaftsgüter sind Software-Lizenzen, Anwendungssoftware sowie Systemsoftware. Als immaterielle Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich die Betriebssysteme zu betrachten. Die Hardware hingegen gilt als materielles Wirtschaftsgut. Die Abschreibungsdauer entspricht bei materiellen sowie immateriellen Wirtschaftsgütern der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. An dieser Stelle gilt zu beachten, dass Trivialsoftware laut Finanzverwaltung kein immaterielles Wirtschaftsgut darstellt. Die Abschreibung der Trivialsoftware erfolgt ebenfalls als GWG, Poolabschreibung oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Was bedeutet Abschreibung für Software?

Das deutsche Steuerrecht bietet zahlreiche Möglichkeiten, um Software abzuschreiben. Damit in der Gewinnermittlung hinsichtlich der Ausgaben keine Spitzen entstehen, wird das Wirtschaftsgut gleichmäßig über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Liegt der Nettowert des Wirtschaftsguts unter 800 Euro, kann es als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) sofort abgeschrieben werden. Die Ausgaben werden direkt in der Gewinnermittlung im gleichen Jahr erfasst. Wirtschaftsgüter, deren Nettowert über 800 Euro liegt, müssen zwangsläufig über den Zeitraum ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer „abgeschrieben“ werden. Die Abschreibung ist auch als „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) bekannt. Liegt der Nettowert eines Wirtschaftsguts zwischen 251 und 1000 Euro, kann eine Poolabschreibung gebildet werden. Die Abschreibung erfolgt bei einer Poolabschreibung gleichmäßig über fünf Jahre. Die Umsatzsteuer, die auf die Software entfällt, kann direkt in voller Höhe als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Abschreibungsdauer ist einer AfA-Tabelle zu entnehmen. Damit allerdings die richtige Abschreibungsdauer gewählt wird, lohnt es sich zu wissen, um welche Software es sich handelt.

Verschiedene Arten von Software

Unter dem Begriff Software sind viele verschiedene Arten von Software zusammengefasst. Damit die richtige Abschreibungsdauer gewählt wird, muss zunächst geklärt werden, um welche Art von Software es sich handelt. Systemsoftware ist in der Regel dafür zuständig, die Hardware zu steuern. Unter Anwendungssoftware sind verschiedene Programme, wie beispielsweise Photoshop, zu verstehen. Die Anwendungssoftware kann in Standardsoftware und Individualsoftware unterteilt werden. Die Standardsoftware erhält jeder Anwender in der gleichen Ausführung. Die Individualsoftware hingegen ist auf die Bedürfnisse des einzelnen Anwenders zugeschnitten. Trivialsoftware hingegen ist eine Massensoftware. Sie wird in einer hohen Auflagezahl produziert. Bei einem Textverarbeitungsprogramm oder Software für Virenschutz handelt es sich um Trivialsoftware.

Bei der Abschreibung von Software gibt es einige Dinge zu beachten. Grundsätzlich wird Software immer als immaterielles Wirtschaftsgut behandelt. Es gehört zum Anlagevermögen. Damit die richtige Abschreibungsdauer gewählt wird, ist bei der Software zwischen Systemsoftware, Anwendersoftware sowie Trivialsoftware zu unterscheiden. Die Anschaffungskosten spielen für die Abschreibungsart ebenfalls eine Rolle. Denn hiervon hängt ab, ob die Software als geringwertiges Wirtschaftsgut, Poolabschreibung oder Normalabschreibung abgeschrieben wird.

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