Geringwertige Wirtschaftsgüter richtig abschreiben

Abhängig von der Abschreibung und Art der Ausgaben, entscheidet sich, ob es in einem oder mehreren Wirtschaftsjahr(en) durch die Betriebsausgaben zu einem steuersenkenden Effekt kommt. Sehen Sie daher Ihre geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) nicht als irrelevant an, denn diese können, zusammen betrachtet, eine lukrative Sache sein.

Geringwertige Wirtschaftsgüter – worum handelt es sich?

Worum es sich bei geringwertigen Gütern handelt, hat der Gesetzgeber im § 6 Abs. 2 EStG festgehalten. Innerhalb Ihres Anlagevermögens gelten diese als bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter, insofern sie über die Fähigkeit der selbstständigen Nutzung verfügen. Mit Blick auf den Anschaffungs- oder Herstellungswert netto, darf dieser nicht über 800 Euro liegen.

Wie erfolgt die Abschreibung?

Auch hier wurde gesetzlich genau definiert, wie Sie Ihre GWG abschreiben dürfen. Insgesamt gültig sind hierzu drei Staffelungen. Alle richten sich dabei nach dem Anschaffungs- oder Herstellungswert.

1. Staffelung – unter 250 Euro
GWG mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert unter 250 Euro können von Ihnen unmittelbar abgeschrieben werden. Innerhalb des Abrechnungszeitraums des Kaufs sind sie als Betriebsausgabe in vollständiger Höhe geltend zu machen.

2. Staffelung – innerhalb 250,01 und 800 Euro
Liegt der Anschaffungs- oder Herstellungswert zwischen einer Summe von ab 250,01 und 800 Euro, können sie wählen. Entweder als Abschreibung laut AfA-Tabellen, Sammelabschreibung oder Sofortabschreibung.

3. Staffelung – von 800,01 bis maximal 1.000 Euro
Sämtliche GWG zwischen einer Spanne von 800,01 bis 1.000 Euro können von Ihnen nicht mehr als Sofortabschreibung geltend gemacht werden. Entweder muss die Abschreibung sich nach er AfA-Tabelle richten oder Sie wählen die Sammelabschreibung. Des Weiteren sind geringwertige Wirtschaftsgüter im genannten Rahmen, von Ihnen im GWG-Verzeichnis festzuhalten.

Mehr als 1.000 Euro Anschaffungs- oder Herstellungswert
Bei Wirtschaftsgütern mit einem Einkaufswert über 1.000 Euro, wird nicht mehr länger von „geringwertige Wirtschaftsgüter“ gesprochen, vielmehr erfolgt hier die Abschreibung in Teilen über den Nutzungszeitraum hinweg. Bekannt als lineare Abschreibungen.

Worin unterscheiden sich Sofortabschreibung und Sammelabschreibung?

Geringwertige Wirtschaftsgüter können sowohl als Sofortabschreibung oder auch innerhalb einer Sammelabschreibung geltend gemacht werden. Sie als Unternehmer, sollten sich daher mit beiden Varianten zur Abschreibung entsprechend vertraut machen, um so lukrativ abwägen zu können.

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner