Geschenke von der Steuer absetzen – Geld zurück erhalten

Was soll ich nur schenken? Diese Frage kommt nicht nur zu Weihnachten auf. In vielen Unternehmen hat es sich eingebürgert, dass die Geschäftsleitung die Leistung des ganzen Teams würdigen oder einzelne Mitarbeiter für herausragende Ergebnisse loben möchte. Diese sehr geschätzten Geschenke für Mitarbeiter sind für beide Seiten Geschenke – auch für Sie als Arbeitgeber. Diesen betriebswirtschaftlichen Aufwand können Sie nämlich in gewissem Rahmen steuerlich absetzen und er ist für die Einkommenssteuererklärung ebenfalls nicht relevant.

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft

In kleineren Betrieben werden gerne monatlich Tankgutscheine bis zu einem Wert von 44 Euro ausgegeben, was aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands für größere Unternehmen überhaupt nicht mehr umsetzbar ist. Diese Variante ist eine sehr angenehme Art der Kompensation für Arbeitnehmer, sich nicht ständig über die hohen Spritpreise auf dem Weg zur Arbeit ärgern zu müssen. Zeitgleich erreichen Sie als Unternehmer dadurch bei jeder Einlösung des Gutscheins den positiven psychologischen Effekt, dass der Mitarbeiter jeden Monat an die Wertschätzung durch Sie als Chef erinnert wird. Weiterhin bieten die Steuergesetze Ihnen als Arbeitgeber noch die Gelegenheit einzelnen Mitarbeitern zu bestimmten Anlässen etwas Gutes zu tun, indem Sie sich z. B. mit einem Hochzeitsgeschenk erkenntlich zeigen oder dem frisch gebackenen Elternteil zur Geburt des Babys eine Freude machen. Für diese einmaligen und anlassbezogenen Zuwendungen gilt eine Obergrenze von 60 Euro pro Mitarbeiter. Falls es bei Ihnen Grund für eine Firmenfeier oder ein Jubiläum gibt und Sie Ihre geschätzten Teammitglieder dort verwöhnen möchten, so steht es Ihnen frei ein geselliges Event mit gutem Essen zu organisieren und etwas für das Teambuilding zu tun. Auch bei diesen beliebten festlichen Anlässen unterstützt Sie das Finanzamt, indem Sie dafür pro Person einen maximalen Freibetrag von aktuell 110 Euro in Anspruch nehmen können.

Finanzamt zeigt sich ab 2022 großzügiger

Ab dem Jahr 2022 steigt die monatliche Grenze für diese sogenannten steuerfreien Sachbezüge von 44 Euro auf 50 Euro an. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Sie diese Geschenke für Mitarbeiter nicht ansammeln und sie aus praktischen Gründen dann für mehrere Monate auf einmal ausschütten, da diese Beträge dann die Freigrenzen überschreiten und automatisch zu versteuern sind. Wie bei vielen Dingen im Leben gibt es aber auch hier noch einen kleinen Haken an der ganzen Sache. Da Sie als Arbeitgeber für die Zuwendungen und eine mögliche Steuerschuld bei Überziehung des steuerfreien Budgets verantwortlich sind, müssen Sie penibel darauf achten, dass die kombinierten Begünstigungen pro Person keinesfalls den monatlichen Freibetrag sprengen. Somit ist es innerhalb eines Monats nicht möglich, einer Person einen Tankgutschein über 30 Euro zu schenken und ihn zusätzlich noch zur Betriebsfeier mit anteiligen Kosten von 40 Euro einzuladen. Dadurch hätten Sie das Limit der Freigrenzen von 44 bzw. 50 Euro überschritten, was zur Folge hat, dass Sie Abgaben zu zahlen haben. Aber nicht nur für Ihre Angestellten gibt es Bonusleistungen, die sich nicht auf die Einkommenssteuererklärung niederschlagen, sondern auch Ihre Geschäftspartner können von Ihrer Großzügigkeit profitieren. Für Ihre Businesskollegen dürfen Sie ebenfalls etwas tiefer in die Firmenkasse greifen und die wirtschaftliche Verbindung im Rahmen eines maximal 60 Euro teuren Präsents stärken.

Als Unternehmer investieren und profitieren

Es gibt für Sie als Arbeitgeber durchaus sehr vielfältige Chancen Ihrem Team oder einem guten Geschäftspartner eine kleine Anerkennung zukommen zu lassen ohne dass es für Ihr Unternehmen einen wirtschaftlichen Verlust darstellt. Jeder zufriedene Mitarbeiter ist schließlich bereits eine Bereicherung. Und wenn sich das sonst so ungeliebte Finanzamt an dieser Zufriedenheit noch beteiligt und sich noch Steuern sparen lassen, dann sollten solche Optionen nicht achtlos ausgeblendet, sondern genutzt werden.

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