Muss ich Airbnb-Einnahmen versteuern?

Airbnb hat sich zu einem spannenden Marktplatz entwickelt, auf dem Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus präsentieren und Gäste beherbergen können. Vom „Airbed and Breakfast“ Image, also der Luftmatratze plus Frühstück, hat sich Airbnb lange entfernt, so dass sich auf der Fiskus für Einnahmen interessiert, die Sie aus der Vermietung erzielen. In diesem Zusammenhang ist es wesentlich, dass Sie schnell in den gewerblichen Bereich gelangen können und dementsprechend sogar Gewerbesteuer bezahlen müssen. Aber auch bei „privaten“ Vermietungen haben Sie nur einen Grundfreibetrag über 520 Euro, die in einem Jahr schnell erschöpft bzw. überschritten werden. Wenn Sie regelmäßig vermieten, fallen Steuern an!

Praktisch: Die Gäste werden online vermittelt, aber …

Airbnb und diverse andere Unternehmen agieren wie Makler, die die Vermittlung der Räume übernehmen. Sie weisen aber auch in ihren AGBs darauf hin, dass Sie als Anbieter dafür verantwortlich sind, die in Ihrem Land geltenden Steuervorschriften zu befolgen. Das sollten Sie auch tun, denn gerade im Jahr 2018 wurden Anbieter kleinerer, in Deutschland ansässiger Plattformen aufgefordert, die Daten der „Hosts“ offen zu legen. Wenn Sie also Ihre Einnahmen bisher noch nicht versteuert haben, indem Sie die Kosten und Einnahmen auf der Anlage V der Steuererklärung in voller Höhe – auch mit Angaben zu Ihren mit der Vermietung zusammen hängenden Kosten wie Reinigung oder neue Möbel – angeben, sollten Sie das schleunigst nachholen. Es empfiehlt sich sogar, freiwillig eine nachträgliche Ergänzung Ihrer Steuererklärung einzureichen. Sonst drohen eventuell hohe Strafen, für eine Steuerhinterziehung, denen auch eine Anzeige folgen kann.

Im kleinen Rahmen steuerfrei – die 520 Euro Grenze

Sie haben einen Grundfreibetrag, bis zu dem die Vermietung noch als „Hobby“ gewertet wird, Aber alles, was Sie darüber hinaus als Gewinn erzielen, müssen Sie voll versteuern. Die Anlage V der Steuererklärung müssen Sie jedes Jahr ausfüllen, so dass Sie Ihre Einkünfte aus der Vermietung, egal wie „privat“ Sie Ihnen erscheinen mögen, voll versteuern. Seien Sie sicher, dass den Behörden das Problem der möglichen „Zweckentfremdung“ und der „Einnahmen ohne Fiskus“ ein Dorn im Auge sind, dazu sind sie als Faktor zu relevant in Großstädten wie Berlin oder Hamburg. Und noch ein Tipp: Ihren Vermieter, sollten Sie Ihre Wohnung nur gemietet haben, sollten Sie immer VORAB von der Untervermietung an wechselnde Gäste in Kenntnis setzen bzw. seine Zustimmung einholen. Spätestens bei der Beantragung der jetzt nötigen (Berlin) Registriernummer müssen Sie sein Einverständnis sowieso dokumentieren. Das, mal kurz angemerkt, in den wenigsten Fällen vom Vermieter gegeben wird. Wer will seinem Mieter ein „Hostel“ ermöglichen?

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