Wie gründet man einen eingetragenen Verein (eV)?

In Deutschland gibt es 600.000 Vereine. Die meisten von ihnen sind gemeinnützig, eine Voraussetzung ist das aber nicht. Dennoch profitieren insbesondere Non-Profit-Organisationen von der Rechtsform. So ist der Verein steuerbegünstigt, Entscheidungen werden demokratisch getroffen und der bürokratische Aufwand ist erheblich geringer.

Gründung

Eine Vereinsgründung wird im privatrechtlichen Teil des BGB und im Vereinsgesetz geregelt. Klare Vorgaben gibt es etwa zur Gründung. Die erste Hürde liegt in der Mitgliedschaft. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass sich mindestens sieben Vereinsmitglieder zusammenfinden müssen. Wird eine Steuerbegünstigung angestrebt, sollten die Mitglieder einen karitativen Zweck anstreben. Anschließend müssen die Mitglieder eine Gründungsversammlung abhalten, in der sie eine Vereinssatzung abschließen. Auch müssen ein Vereinsname, ein Vorstand und eine Vertretung gewählt werden. Beim Namen empfiehlt es sich, schon vergebene Namen im Registerbezirk zu prüfen. Auch darf der Vereinsname nicht irreführend sein. Vor der Eintragung sollte man überprüfen, ob das Namens- oder Markenrecht verletzt wird. Andernfalls droht eine Schadenersatzforderung. Vorgaben gelten auch bei der Wahl eines Vorstands. Dieser muss demokratisch gewählt und dessen Zusammensetzung in der Satzung festgehalten werden. Der Vorstand ist das einzige Pflichtorgan, das den Verein nach außen repräsentiert. Ferner regelt das BGB die Vertretungsberechtigung. So sind Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt und erhalten einen Eintrag im Vereinsregister. Mitglieder sind nicht vertretungsberechtigt, besitzen aber die gleichen Stimmrechte.

Gemeinnützigkeit

Ein Verein darf eine Steuerbefreiung beantragen, wenn er einen gemeinnützigen oder karitativen Zweck verfolgt. Ein Eintrag in der Vereinssatzung reicht aber nicht aus. Um eine Berechtigung für eine Steuerbefreiung zu erhalten, muss ein Antrag im zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Begünstigung wird gebilligt, wenn Vorgaben nach § 52 der Abgabenordnung erfüllt sind. Im Anschluss prüft das Finanzamt im Abstand von drei Jahren, ob die Gemeinnützigkeit weiterhin besteht. Außerdem muss ein Bankkonto geöffnet und beim Finanzamt angemeldet werden. Als Alternative zur Vereinsgründung ist auch mit einer gGmbH (gemeinnützige GmbH) eine Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer möglich.

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