Was ist das Zufluss- und Abflussprinzip bei der EÜR?

Wesentliches Merkmal der EÜR: das Zufluss- und Abflussprinzip

Unternehmern, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, erlaubt der Gesetzgeber eine vereinfachte Gewinnermittlung. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, verkürzt als EÜR bekannt, ermöglicht kleinen Unternehmen sowie Freiberuflern, ihre Einkünfte nach dem sogenannten Zufluss- und Abflussprinzip zu versteuern.

Ausschließlich zugeflossene und abgeflossene Beträge sind relevant

Die bildhafte Darstellung der Begriffe trifft den Kern: Gelder bezahlter Rechnungen, die auf Ihrem Konto gebucht werden, sind ihnen zugeflossen. Die Kontobuchungen der von Ihnen bezahlten Eingangsrechnungen sind definitiv abgeflossen. Dies bedeutet: Verkaufen Sie Waren oder erbringen Sie Dienstleistungen im Dezember und Ihre Kunden bezahlen erst im Januar, versteuern Sie nach dem Zuflussprinzip diese Einnahme erst im folgenden Jahr. Analog gilt dies für Ihre Kosten. Rechnungen für Leistungen oder Waren, die Sie im Dezember erhalten und im Januar bezahlen, machen Sie erst im folgenden Jahr steuerlich geltend. Eine Ausnahme stellt die 10 Tage Regelung dar. Regelmäßige Aufwendungen, beispielsweise Mieten, können dem zutreffenden Jahr zugeordnet werden, sofern sie spätestens 10 Tage nach Beginn des neuen Jahres bezahlt werden. Die am 5. Januar bezahlte Miete für Dezember des Vorjahres nehmen Sie somit in die EÜR des alten Jahres auf.

Dieses Prinzip ist gleichzeitig der wesentliche Unterschied zu bilanzierungspflichtigen Unternehmen. Dort entsteht der Gewinn bereits mit Ausstellung der Rechnung.

Umsatzsteuerschuld: Ist-Besteuerung

Wenn die Umsatzsteuerschuld ebenfalls erst bei Geldeingang, dem Zufluss, entsteht, wird von Ist-Besteuerung gesprochen. Sobald Ihnen als Unternehmer das Geld für die Bezahlung Ihrer Rechnung zugeflossen ist, schulden Sie die vereinnahmte Umsatzsteuer. Entsprechend ist mit den Kosten zu verfahren – dass bedeutet, dass die Vorsteuer erst nach tatsächlicher Bezahlung geltend zu machen ist.

Für bilanzierungspflichtige Unternehmen gilt die Sollbesteuerung. Der Gewinn entsteht, sobald Sie als Unternehmer ihre Leistung in Rechnung stellen. Ebenso machen Sie Kosten in Ihrer Gewinnermittlung geltend, sobald Sie die Eingangsrechnung erhalten haben. Dies ermöglicht Ihnen, größere Positionen im laufenden Jahr steuersenkend in Ihre Gewinnermittlung aufzunehmen, obwohl Sie diese erst im folgenden Jahr bezahlen.

Bedingungen für die Anwendung der Ist-Besteuerung

Das Umsatzsteuergesetz sieht im § 16 Abs. 1 UStG grundsätzlich die Sollbesteuerung vor. Die Ist-Besteuerung kann beantragt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • keine Buchführungspflicht
  • Vorjahresumsatz unter 600.000 Euro (bis 2019: 500.000 Euro)
  • Freiberufler der Katalogberufe, die im Einkommenssteuergesetz § 18 Abs. 1 Nr. 1 beschrieben sind (unabhängig vom Umsatz)

Beachten Sie, dass Sie grundsätzlich für die Anwendung eine Genehmigung beantragen müssen. Davon sind Sie ebenso als anerkannter Freiberufler nicht befreit. Auch wenn Sie freiwillig bilanzieren, müssen Sie die Umsatzsteuer nach der Sollbesteuerung abführen.

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