Sponsoring im Steuerrecht – Steuerliche Behandlung und korrektes Verbuchen

Was ist Sponsoring?

Beim Sponsoring werden einzelne Personen, eine Personengruppe oder Organisationen durch gezielte Maßnahmen unterstützt. Für Unternehmen erfüllen Handlungen dieser Art eine Doppelfunktion. Wird z.B. eine Stiftung von Kunstpreisen errichtet, tritt die Maßnahme als Kommunikationsinstrument in Erscheinung. Das Unternehmen möchte seinen Bekanntheitsgrad steigern und startet eine Aktion, die von öffentlichem Interesse ist.

Tritt ein Unternehmen im Sport als Sponsor oft, erhält es als Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung werbewirksame Maßnahmen. Das Logo des Sponsors wird auf den Trikots der Spieler angebracht und ist auf Eintrittskarten und Werbebannern zu sehen. Hinzu kommen die Hospitality-Leistungen, die die Sportvereine dem Sponsor überlassen. Hospitality-Leistungen können aus Werbeleistungen und anderen Maßnahmen bestehen.

Neben dem Engagement bei der Errichtung einer Stiftung von Kunstpreisen oder sportlichen Veranstaltungen findet man das Sponsoring auch in anderen gesellschaftlichen Bereichen.

Wie wird das Sponsoring steuerlich behandelt?

Für die steuerliche Behandlung hat das Bundesfinanzministerium den Sponsoringerlass veröffentlicht. Die Anweisung für die Finanzverwaltung regelt, wie Hospitality-Leistungen und andere Sponsoringleistungen steuerlich zu behandeln sind. Hiernach werden drei Kategorien unterschieden:

  • Ist die Ausgabe betrieblich veranlasst, kann das Unternehmen den Aufwand in voller Höhe als gewinnmindernde Betriebsausgabe geltend machen.
  • Ist der finanzielle Aufwand nicht betrieblich veranlasst, stellt die Zahlung oder die Gewährung von Sachleistungen eine Spende dar. Die Zahlung dient einem steuerbegünstigten Zweck. Für die Berücksichtigung einer Spende ist die gesetzliche Regelung des § 10b EStG zu beachten.
  • Die finanzielle Unterstützung einer Person oder eines Vereins kann auch steuerlich auch als private Lebensführung betrachtet werden. Die Berücksichtigung als private Lebensführung kommt in Betracht, wenn die Zahlung weder eine Betriebsausgabe noch eine Spende darstellt.

Wie wird eine Betriebsausgabe das öffentliche Engagement eines Unternehmens verbucht?

Wird das Sponsoring nicht der privaten Lebensführung zugerechnet, muss es in der Buchhaltung des Unternehmens korrekt erfasst werden. Auch buchhalterisch ist zu unterscheiden, ob der Aufwand eine Betriebsausgabe oder eine Spende darstellt.

Bei Behandlung als Betriebsausgabe werden im Kontenrahmen SKR 03 die Konten 4600 (Werbekosten) und 1200 (Bank) angesprochen. Handelt es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer, kann auch eine Vorsteuer berücksichtigt werden. Hierfür sieht der Kontenrahmen SKR 03 das Konto 1576 vor.

Wird z.B. eine Zahlung von 100 Euro zuzüglich 19% Vorsteuer getätigt, lautet die Buchung wie folgt:

Konto 4600 100 Euro

Konto 1576 19 Euro an Bank 119 Euro

Bei der Berücksichtigung als gemeinnützige Ausgabe werden im Kontenrahmen SKR 03 die Konten 1840 (Spenden) und 1200 (Bank) angesprochen. Ein Vorsteuerbetrag kann hier nicht berücksichtigt werden.

Die Buchung lautet wie folgt:

Konto 1840 119 Euro an Konto 1200 119 Euro

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