Corona-Krise: Wie Sie als Selbstständiger die Sozialversicherungen herabsetzen können

Die Krise um die Ausbreitung des Corona-Virus hat das ganze Land fest im Griff. Die Menschen fürchten sich sowohl um ihre Gesundheit als auch um ihre Existenz. Eine Vielzahl von Künstlern und Freiberuflern ist in großer Not. Denn Freiberufler und Kulturschaffende produzieren zwar keine lebensnotwendigen Waren, allerdings spielen sie im sozialen und gesellschaftlichen Bereich dennoch eine große Rolle. Es gibt unterschiedliche Hilfsangebote durch die deutsche Regierung, allerdings kommen die Freiberufler und Künstler dabei ziemlich kurz. Es gibt aber dennoch Möglichkeiten, wie die Betroffenen ihre Existenz sichern, beziehungsweise den finanziellen Engpass meistern können. Zum Beispiel indem sie ihre Sozialversicherungsbeiträge herabsetzen oder einen Antrag auf Ratenzahlung stellen.

Wie können die Beiträge gekürzt werden? Die Künstlersozialkasse gibt es in Deutschland bereits seit 1983. Bei der KSK handelt es sich um eine gesetzliche Sozialversicherung für freiberufliche und selbstständige Publizisten und Künstler. Damit dieser Berufsgruppe eine genügende Altersvorsorge zu Teil wird, können diese sich über die Künstlersozialkasse absichern lassen, indem diese die gesetzlichen Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenkasse bezahlt. Doch in der Corona Krise bleiben die Einnahmen aktuell aus. Daher wurden durch die KSK bereits Maßnahmen ergriffen, um den Publizisten und Künstlern in der schwierigen Zeit zu helfen. Bei der KSK können Künstler, welche durch Corona in eine existenzgefährdende Situation geraten sind, Antrag auf Ratenzahlung oder Stunden der Sozialversicherungsbeiträge stellen.

Diese Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden

Der Antrag darauf kann in schriftlicher Form entweder für eine Stundung oder die Herabsetzung der Beiträge formlos bei der KSK eingereicht werden. Auch ein Antrag auf Ratenzahlung ist möglich. Dies kann sogar ganz unkompliziert per E-Mail geschehen. Allerdings müssen in dem Antrag die detaillierten Umstände beschrieben werden, welche die Zahlungsschwierigkeiten in der Corona-Krise ausgelöst haben. Bis Ende Juni 2020 wird bei einer schlüssigen Argumentation eine Stundung gewährt.

Im Übrigen muss niemand Angst haben, dass er seinen Versicherungsschutz durch die Inanspruchnahme dieser Maßnahmen verlieren könnte. Der Versicherungsschutz besteht selbstverständlich auch bei einer Aussetzung der Zahlungen oder einer Ratenzahlung in gewohntem Maße weiter.

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