Schlussrechnung: Vorsicht bei Anzahlungen!
Die Konkurrenz ist in manchen Branchen sehr groß, neue Kunden müssen gewonnen werden. Doch es reicht nicht, Aufträge zu erhalten, die Waren zu liefern und die Leistungen von Ihrer Seite zu erfüllen. Genauso zuverlässig wie Sie arbeiten, müssen auch die Rechnungen der Abnehmer oder Besteller bezahlt werden. Je nachdem, in welcher Branche Sie tätig sind, kann das Überwachen und Eintreiben der Geldbeträge ein großer Zeitaufwand sein. Bei kleineren Beträgen kann ein Ausfall mit einkalkuliert werden, handelt es sich um große Beträge sollten Sie auf Nummer sicher gehen. Es empfiehlt sich, den Kunden Anzahlungen in Rechnung zu stellen. Das ist eine gewisse Absicherung, dass er nicht vom Auftrag zurück tritt und es ernst meint. Zudem können hier schon zahlungskräftige Besteller von schlechten Bezahlern getrennt werden. Ein guter Kunde ist nicht der, welcher nur viel bestellt, sondern der auch pünktlich seine Forderungen bezahlt.
Bei Anzahlungen ist Vorsicht geboten, wenn die Schlussrechnung erstellt wird
Anzahlungen sind in der Business-Welt alltäglich, sie geben dem Lieferanten eine gewisse Sicherheit. Die Finanzbehörden wissen das und haben eine etwas unangenehme Umsatzsteuer-Falle gebaut. Steht eine Betriebsprüfung an, wird darauf besonders geachtet. Wer nicht richtig fakturiert, muss unter Umständen die Umsatzsteuer zwei Mal bezahlen. Das kann eine teure Falle sein, dies sich mit relativ wenig Aufwand umgehen lässt. Bei der Steuerprüfung kann der Prüfer vom Finanzamt anhand der Bankauszüge, Kassenabrechnungen und Quittungen erkennt, wann eine Anzahlung geleistet wurde bzw. wann Sie diese erhalten haben. Dabei wird die Umsatzsteuer geprüft, grundsätzlich gilt, dass wenn die Leistungen, die noch erbracht werden müssen bzw. erbracht wurden, auch die Anzahlungen der Steuerpflicht unterliegen.
Augen auf bei Abschlagszahlungen
Die Umsatzsteuer wird auch fällig, wenn die Abrechnung keine Ausweisung enthält. Wurde dem Kunden eine Quittung ausgestellt, aus der diese nicht ersichtlich ist, sondern nur ein Gesamtbetrag, wird die Steuer aus diesem Betrag heraus gerechnet. Wurde eine Anzahlung geleistet, bei der die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen wurde, müssen der Betrag und die Umsatzsteuer bei der Endabrechnung vom Gesamtbetrag abgezogen werden. Wird die Anzahlung nur als Bruttobetrag aufgeführt und abgezogen, haben Sie die bereits mit der Abschlagszahlung erhaltene Steuer nochmals an das Finanzamt abzuführen. Es lohnt sich also, die Rechnungsstellung genau zu prüfen und entsprechend den Vorschriften zu fakturieren. Ansonsten kann es für Sie teuer werden und Sie werden zwei Mal zur Kasse gebeten.