Geschäftsführung und Haftung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Das Wesen dieser Rechtsform besteht darin, einen vereinbarten Beitrag zu leisten, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen.

Seit einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2001, besitzt eine GbR Rechtsfähigkeit. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie kann eine Immobilie erwerben und nach außen als Eigentümer auftreten.

Führen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, gilt die Gesellschaft als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. In allen Ausgangsrechnungen muss die Umsatzsteuer mit dem entsprechenden Umsatzsteuersatz ausgewiesen sein. Für die Eingangsrechnungen kann die Gesellschaft die Vorsteuerabzugsberechtigung in Anspruch nehmen.

Anders als eine GmbH – diese ist kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig – müssen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe anmelden, wenn die ausgeübte Tätigkeit dies erfordert. Eine typische Tätigkeit, für die kein Gewerbe angemeldet werden muss, ist die Vermietung von Wohnimmobilien. Eine Vermietungs-GbR ist nicht gewerbesteuerpflichtig.

Geschäftsführung und Haftung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig ist und im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abwickeln kann, ist es notwendig, dass jemand die Gesellschaft nach außen vertritt.

Wird nichts anderes geregelt, obliegt die Geschäftsführung allen an der Gesellschaft beteiligten Personen. Einschränkungen zur Geschäftsführung und zur Außenvertretung können – soweit es nicht die Grundlagengeschäfte der Gesellschaft betrifft – in einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Über Grundlagengeschäfte können die Gesellschafter nur gemeinsam verfügen.

Alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften gemeinsam. Die persönliche Haftung ist nicht auf den Anteil des einzelnen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen beschränkt. Für alle offenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft müssen die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen einstehen. Ein Gläubiger der Gesellschaft kann sich an jeden einzelnen Gesellschafter wenden, wenn seine Forderung nicht aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigt werden kann. Ein Gesellschafter haftet nach der Rechtsprechung des BGH für den Schadenersatz, den ein anderer Gesellschafter einem Dritten zufügt.

Bei einem geschlossenen Immobilienfonds oder einer Bauherrengemeinschaft kann im Gesellschaftsvertrag ein Haftungsausschluss vereinbart werden. Damit dieser Haftungsausschluss nach außen erkennbar ist, sollte er in den AGB untergebracht werden.

Die GbR im Vergleich zu einer OHG

Im Gegensatz zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist es bei einer OHG zwingend erforderlich, dass die Gesellschafter sich zum Betrieb eines Handelsgewerbes zusammenschließen. Dies ist bei einer GbR nicht zwingend erforderlich. Eine GbR ist z.B. eine Erbengemeinschaft.

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