Sachentnahmen steuerlich korrekt abwickeln

Ihnen ist es gestattet, betriebliche Mittel für private Zwecke zu verwenden, jedoch müssen Sie die Position korrekt in der Buchhaltung vermerken. Mittel, die ursprünglich als Betriebsausgabe vorgesehen waren und jetzt Ihrem persönlichen Gebrauch dienen, heißen Sachentnahmen. Die Entnahmen bringen Ihrem Unternehmen kein Geld ein. Führen Sie die Stelle als Einnahme, um dem Finanzamt private und gewerbliche Verhältnisse klar darzulegen.

Sie müssen wissen, welche Positionen als Betriebseinnahmen zu führen sind und wie Sie sie berechnen. Zwischen verschiedenen Sachentnahmen zeigen sich Differenzen, die auch das Finanzamt vorsieht. Die Wertangaben einzelnen Entnahmen orientieren sich unter anderem am Zeitpunkt der Beschaffung und der Entnahme. In anderen Fällen stagniert der Wert oder ändert sich, zum Beispiel bei Wertverlust oder Wertgewinn. Außerdem gibt es Sachentnahmen, die Sie nicht einzeln in der Buchhaltung aufstellen können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Fleischer Wurst für den eigenen Bedarf entnimmt. In jedem Fall stellen Sie Sachentnahmen Brutto auf. Das Finanzamt berechnet Ihnen eine Umsatzsteuer für Positionen, die umsatzsteuerpflichtig sind. Warenentnahmen inkludieren auch Wiederbeschaffungskosten. Ein Beispiel: Annika schenkt ihrer Schwester ein Fernsehgerät, dessen Einkaufspreis bei 1.000 Euro lag. Das Gerät ist ein Vorgängermodell aktueller Geräte und ließ sich nicht verkaufen. Aktuell lassen sich Fernsehgeräte dieses Modells nur noch für 600 Euro verkaufen. Diese 600 Euro sind die Widerbeschaffungskosten, die Annika im Punkt Sachentnahme bei der Steuererklärung als Einnahme erklärt. Separat aufzuführen sind auch Pauschbeträge. Die Beträge fallen an, wenn zum Beispiel Lebensmittelhändler Lebensmittel aus der eigenen Produktion für Privat verwenden. Die Aufstellung jeder einzelnen Entnahme, jedes Bissens und jedes Schlucks eines Getränks gestaltet sich schwer. Zur Vereinfachung gibt das Finanzamt regelmäßig aktualisierte Pauschbeträge für unentgeltliche Wertangaben vor. Die momentanen Beträge gibt das Bundesministerium für Finanzen bekannt. Erfahrungswerte spiegeln die Beträge wider und dienen als Vorgabe für den Durchschnittsverbrauch. Einige Lebensmittel sind nicht als Grundnahrungsmittel vorgesehen, daher finden Sie hierbei sowohl den gemäßigten Steuersatz von 7 % als auch den vollen Satz in Höhe von 19 %. Das Bundesamt ermittelt die Aufwendungen privater Haushalte für Lebensmittel. Individuelle Pauschbeträge sind nicht vorgesehen.

Stellen Sie den Eigenverbrauch in der Buchhaltung schrittweise auf und beginnen Sie mit der Einzelaufzeichnung. Die Einzelaufzeichnung gilt, wenn Unternehmer ab und zu Güter für privaten Gebrauch entnehmen. Bei ständigen Entnahmen für private Zwecke genügt eine monatliche Buchung mit Zuzug der vom Finanzministerium festgelegten Jahrespauschbeträge. Teilen Sie die Beträge dann durch 12. Im Soll des gewählten Kontenrahmens können Sie den Gesamtbetrag als „Unentgeltliche Wertabgabe“ verbuchen.

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