Rechnungen ins EU-Ausland – das sollten Sie beachten

Wenn ich Rechnungen ins EU-Ausland stelle, muss ich zunächst beachten dass für den Versand von Rechnungen ins EU-Ausland gesonderte Regelungen gelten. Diese weichen von den Regeln des Rechnungsversands im Inland ab – eine Tatsache die insbesondere der Privatperson nicht immer geläufig ist. Eines der größten Probleme sind die unterschiedlichen Vorschriften der einzelnen Länder. Daher ist vor der Rechnungserstellung zunächst zu prüfen in welchen Zielland eine Rechnung geschickt werden soll. Allgemein lässt sich sagen, dass die im Inland notwendige Umsatzsteuer beim Versand ins EU-Ausland entfällt. Relevant ist in diesem Zusammenhang vielmehr die Erwerbssteuer, die im jeweiligen Zielland gilt. Stellt beispielsweise ein Deutscher Kleinunternehmer sein Produkt im EU-Ausland in Rechnung, so hat der Kunde im Zielland die Erwerbssteuer anzugeben und das örtliche Finanzamt abzuführen. Insofern kann man von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sprechen. Im steuerlichen Fachjargon spricht man auch vom Reverse-Charge-Verfahren. Das Reverse-Charge-Verfahren ist jene Prozedur an deren Ende die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers steht und nicht mehr dem Lieferanten unterliegt. Der Deutsche Händler unterliegt nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht. Sehr wohl enthalten sein muss allerdings die Umsatzsteuer-ID. Dies gilt sowohl für die eigene Umsatzsteuer-ID, als auch für die entsprechende Nummer des Kunden. Beides muss zwingend auf der Rechnung enthalten sein!

Für Kleinunternehmer und die Privatperson gelten in Deutschland nochmals gesonderte Bestimmungen. Ein wesentlicher Punkt ist die vollständige Befreiung von der Umsatzsteuer, insofern bestimmte Umsatzschwellen nicht überschritten werden. Auch hier muss der Kleinunternehmer die Regelungen des jeweiligen Ziellandes überprüfen und auch in Erfahrung bringen, ob es sich beim Kunden um eine Kleinunternehmung handelt oder nicht. Sollte dies der Fall sein, ist das gelieferte Produkt steuerpflichtig und muss auch entsprechend auf der Rechnung ausgewiesen werden.

Handelt es sich bei einer Lieferung nicht um einen klassischen Warenversand, so gelten die sogenannte Bestimmungen für Sonstige Leistungen. Dabei handelt es sich beispielsweise um einmalige Veranstaltungsleistungen. Die Steuerpflicht solcher Leistungen unterliegt dann immer einer Einzelfallprüfung.

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