Nebenberuflich selbstständig – was beachtet werden muss

Viele werden sich die Frage stellen, ob es möglich ist, eine selbstständige Tätigkeit nebenberuflich auch neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit auszuüben. Derjenige, der nebenberuflich selbstständig ist, verbleibt zunächst in Voll- oder Teilzeit in seinem aktuellen Job, wagt aber auch gleichzeitig den Schritt in eine selbstständige nebenberufliche Tätigkeit. Hierbei sind jedoch einige Regeln zu beachten, die im Nachhinein erläutert werden.

Im Nebenberuf die selbstständige Tätigkeit testen

Wer nebenberuflich selbstständig ist, schlägt gleich zwei Fliegen mit einer Klappe. Zum Einen hat er einen sicheren Job im Angestelltenverhältnis, zum anderen kann er sich ein zweites Standbein schaffen, um die nebenberufliche Tätigkeit zu testen. Bevor jedoch dieser Weg gewagt wird, sollte der jeweilige Arbeitsvertrag unter die Lupe genommen werden. Viele Arbeitgeber schließen Nebentätigkeiten aus, zumindest müssen sie vom Arbeitgeber genehmigt werden. Wer zum Beispiel als Koch tätig ist, kann Schwierigkeiten mit seinem Arbeitgeber bekommen, wenn er einen Cateringservice aufbauen will. Daher ist es unerlässlich, vor Beginn einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit die Genehmigung des aktuellen Arbeitgebers einzuholen.

Die Merkmale einer selbstständigen Nebentätigkeit

Was genau ist eine selbstständige Nebentätigkeit? Wenn das abhängige Arbeitsverhältnis den Hauptberuf darstellt, kann die Selbstständigkeit als Nebentätigkeit bewertet werden. Diese selbstständige Nebentätigkeit darf nicht mehr als 18 Stunden in der Woche in Anspruch nehmen. Auch das Einkommen ist hierbei zu berücksichtigen, es darf nicht höher ausfallen als das Einkommen im abhängigen Arbeitsverhältnis.

Muss die nebenberufliche selbstständige Tätigkeit angemeldet werden?

Ob eine Selbstständigkeit nebenberuflich oder als Haupterwerb betrieben wird, ist für die öffentlichen Behörden unerheblich. Auch ein nebenberufliches Gewerbe muss bei den entsprechenden Behörden angemeldet werden. Ein Gewerbe muss beim Gewerbeamt angemeldet werden, welches dann das zuständige Finanzamt informiert. Es kann auch sein, dass es im Rahmen einer Selbstständigkeit auch zu einer Mitgliedschaft in der Handelskammer kommt. Freiberufler wie Architekten, Berater, Dolmetscher, Ingenieure, Journalisten und Übersetzer müssen ihre Tätigkeit dem Finanzamt melden.

Eine Scheinselbstständigkeit ist zu verhindern

Für Existenzgründer und Selbstständige ist die Scheinselbstständigkeit eine der größten Gefahren. Diese Art der Selbstständigkeit liegt vor, wenn der Selbstständige zwar nach außen als selbstständiger Unternehmer auftritt, die Aufgaben aber wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer erfüllt. Hierbei geht es vor allem darum, die Beiträge für die Sozialversicherung zu sparen. Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein Selbstständiger selbst regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt, dauerhaft für einen einzigen Auftraggeber tätig ist und dessen Aufträge 5/6 des Umsatzes betragen. Auch im Nebenerwerb kann dies der Fall sein. Wer nebenberuflich selbstständig tätig ist, benötigt unterschiedliche Auftraggeber.

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