Homeoffice im Ausland: Auf das solltest Du achten

Das mobile Arbeiten ist nicht nur ein kurzfristiger Trend, sondern wird sich langfristig etablieren. Ein paar Wochen in Dubai, den Arbeitsplatz nach Thailand verlegen oder in ein Ferienhaus am Strand mit Homeoffice im Gepäck nach Dänemark reisen, stellt heute (fast) kein Problem mehr dar.

Die Möglichkeiten sind größer als gedacht

Es gibt rechtlich keinen Anspruch auf ein Homeoffice. Doch die Arbeitgeber gehen heute offener mit dem Thema um. Es werden mehr Möglichkeiten geschaffen. Eine Klage hat jedoch neben der Verärgerung des Arbeitgebers kaum Erfolg. Ist der Anspruch auf ein Homeoffice im Arbeitsvertrag klar geregelt, dann öffnen sich die Tore.

Einen Haken hat das Ganze jedoch, wenn es um das Arbeiten im Ausland geht. Eine jüngst ergangenes Urteil aus dem Jahr 2021 machte deutlich, dass der vertraglich geregelte Anspruch auf ein Homeoffice, keine automatische Anwendung im Ausland findet.

Ist der Arbeitgeber jedoch offen für diese Möglichkeit, dann gibt es bezüglich der Besteuerung, dem Arbeitsrecht sowie dem Steuerrecht einiges zu beachten. Dies gilt für Angestellte sowie für Freiberufler und Soloselbständige gleichermaßen.

Bei den Versicherungen fängt es an

Mit der A1-Bescheinigung gibt es keine Probleme, von einem fremden Land aus zu arbeiten. Der Arbeitgeber bestätigt, dass der Arbeitgeber ins Ausland entsandt wurde. Somit wird die Sozialversicherung in Deutschland für zwei Jahre beibehalten.

Die Einschränkung gilt jedoch auf EU-Länder, die Schweiz, Norwegen, Island sowie Liechtenstein. Es müssen bilaterale Abkommen existieren. Der Grund der Entsendung spielt eine elementar wichtige Rolle. Würde der Arbeitnehmer seine Zeit aus privaten Gründen verbringen, dann läge der notwendige Entsendungsgrund nicht vor.

Der Wohnsitz wird verlegt

Wird der gesamte Wohnsitz ins Ausland verlegt, dann wird in dem jeweiligen Land die Sozialversicherung fällig. Im Steuerrecht gibt es klare Regelungen für die Besteuerung, wenn sich der Wohnsitz in Deutschland befindet. Somit ist der Arbeitnehmer vollumfänglich in Deutschland steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann dann mobil aus Frankreich oder Italien arbeiten. Eine Einschränkung gibt es in diesem Falle, wenn der Angestellte sich länger als 183 Tage nicht im Inland mit seiner Tätigkeit befindet.

In diesem Fall tritt die 183-Tage-Regelung zum Steuerrecht in Kraft. Hat der Arbeitgeber seinen Wohnsitz somit im Ausland, dann wird er dazu verpflichtet, einen Teil seines Arbeitslohnes an die deutsche Steuerbehörde abzuführen, welcher er zeitlich tatsächlich in der Republik ausführt.

Das ausländische Arbeitsrecht

Das Steuerrecht besagt zudem, dass wenn der gewöhnliche Arbeitsort sich nach wie vor in Deutschland befindet, dann ist das deutsche Arbeitsrecht anzuwenden. Die Definition „vorübergehend“ wird nicht näher ausgelegt.

Wer dauerhaft sein Homeoffice außerhalb des Landes verlagert, wird mit einer A1-Bescheinigung nicht auskommen. Der Arbeitgeber selbst hat einiges zu beachten, bei einem längeren Auslandsaufenthalt mit Homeoffice. Das sogenannte Betriebsstättenrisiko tritt in Kraft.

Ist der Arbeitnehmer mehr als ein halbes Jahr im Ausland und nutzt die Kommunikationsmittel des Betriebes, kann der Arbeitgeber zu einer Betriebsstätte vor Ort verpflichtet werden. Die erbrachten Gewinne müssten somit vor Ort versteuert werden.

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