Kann der Chef einen Urlaubsantrag ablehnen?

Schulferien, Brückentage und die Tage zwischen den Jahren geben in vielen Unternehmen Anlass zu Diskussionen. Jeder möchte gerne die schönste Zeit des Jahres mit seinen Kindern genießen, mal ein verlängertes Wochenende haben oder ohne an die Arbeit denken zu müssen, Weihnachten feiern.

Viele Arbeitnehmer machen von ihrem Recht Gebrauch, einen Urlaubsantrag zu stellen. Verkündet ihnen der Chef, dass er den Urlaubsantrag ablehnen wird, fühlen sie sich in ihren Rechten eingeschränkt.

Das Recht auf Urlaub ist gesetzlich fixiert

Anspruch auf Urlaub steht jedem Arbeitnehmer zu, der mindestens sechs Monate in einem Unternehmen tätig ist. Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss ein Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer mindestens 24 Urlaubstage im Jahr gewähren. Bekommt der Arbeitnehmer mehr Tage Urlaub, wird dies im Arbeitsvertrag geregelt. Das Bundesurlaubsgesetz gibt keine Auskunft darüber, wann der Urlaub genommen werden muss.

Auch eine Urlaubssperre ist rechtmäßig

Möchte ein Arbeitnehmer in den Schulferien verreisen, kann der Chef den Urlaubsantrag ablehnen, wenn er eine Begründung für die Ablehnung nennt. Die Begründung kann darin liegen, dass der Chef betriebliche Belange nennt, die dem Urlaubsantrag entgegenstehen. Ist das Unternehmen z.B. in Branche tätig, die in den Sommermonaten, zu Weihnachten oder zum Abschluss eines Jahres Hochkonjunktur hat, kann der Arbeitnehmer nicht zwingend auf sein Recht aus dem Arbeitsvertrag pochen.

Ein Arbeitgeber ist in Notfällen auch dazu berechtigt, die Bewilligung für einen Urlaubsantrag wieder zurückzuziehen. Dieser Fall könnte z.B. vorliegen, wenn der Stellvertreter erkrankt ist und niemand außer dem Urlauber in der Lage, die wichtigen Aufgaben wahrzunehmen.

Befindet sich ein Arbeitnehmer bereits am Urlaubsort, ist es mit den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes vereinbar, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter in ganz dringenden Notfällen zurückbeordert. Entstehen bei dem Abbruch des Urlaubs höhere Kosten, muss der Arbeitgeber dafür aufkommen.

Kann ein Arbeitnehmer den Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht antreten, verfällt sein Recht nicht. Sobald die betrieblichen Belange es erlauben, kann der Arbeitgeber die Urlaubssperre wieder aufheben. Ist dies im aktuellen Jahr nicht möglich, kann der Urlaub auch in das nächste Jahr übertragen werden. Eine Alternative ist es, wenn der Arbeitnehmer sich den Urlaubsanspruch auszahlen lässt.

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