Die Kleinbetragsrechnung: Rechnungen bis 250 Euro
Damit eine Kleinbetragsrechnung ihrem Namen gerecht wird, darf die Rechnungssumme einen Gesamtbetrag von 250 Euro nicht übersteigen. Die Umsatzsteuer ist dabei inklusive. Besonders von Bedeutung ist die Erfüllung einiger Kriterien, die eingehalten werden sollten, damit das Finanzamt die Kleinbetragsrechnung anerkennen kann. Es gibt Unterschiede zwischen einer ordnungsgemäßen Rechnung und einer Kleinbetragsrechnung.
Kriterien an eine ordnungsgemäße Rechnung:
Enthalten sein müssen in einer herkömmlichen Rechnung beispielsweise der Name und die Adresse des Rechnungsstellers sowie des Empfängers der Leistung. Zur weiteren Identifizierung muss entweder die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) angegeben werden. Auch dies betrifft den Rechnungssteller wie den Kunden gleichermaßen. Darüber hinaus ist das Ausstellungsdatum der Rechnung einzutragen. Der Zeitpunkt von Lieferung und Leistung ist ebenso anzugeben. Eine Rechnungsnummer muss selbstverständlich auch enthalten sein, diese dient zur Identifikation während des gesamten Prozesses. Die Menge und die Bezeichnung des/der Gegenstände dürfen nicht fehlen. Wenn Sie der Rechnungssteller sein sollten, kann auch die Angabe des Leistungsumfangs hilfreich sein. Sollten Gebühren für eine etwaige Lieferung anfallen, sind diese ebenso aufzuführen wie der relevante Steuersatz. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch in Erfahrung bringen, ob Sie einen Vorsteuerabzug in die Rechnung mit einfließen lassen oder nicht.
Vereinfachte Kriterien beim Kleinbetrag:
Grundsätzlich gilt: Rechnungen bis zu 250 Euro sind umfangreicher und detailgetreuer zu erstellen, als dies auf den ersten Blick den Anschein haben mag. Präzision und Sorgfalt ist bei der Erstellung unabdingbar, dient die Rechnung doch der Transparenz: Einerseits für das Finanzamt, andererseits aber auch für Sie selbst. Im Vergleich zur ordnungsgemäßen Rechnung können Sie jedoch die Angaben der Steuernummern und UID, den Zeitpunkt der Lieferung und Leistung sowie die fortlaufende Rechnungsnummer und die Entgeltsminderungen weglassen.
Weisen Sie Ihre Vorsteuer gesondert aus: Wenn Sie die Vorsteuer in allen Rechnungen sorgfältig ausweisen, können Sie den Vorsteuerabzug geltend machen. Hierfür muss zwingend der Steuersatz angegeben werden, auch sonst sollte die Rechnung einwandfrei und nicht fehlerhaft sein.