Den Unternehmenswert berechnen mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §199 ff. BewG ist eine Berechnungsmethode zur Ermittlung des Unternehmenswertes. Dieses Bewertungsverfahren findet dann Anwendung, wenn keine anderen Vergleichswerte herangezogen werden können. Das ist der Fall, wenn ein Unternehmen nicht börsennotiert ist sowie im vorangegangenen Jahr keine Anteilsverkäufe stattgefunden haben. Daher kommt das vereinfachte Ertragswertverfahren häufig zur Unternehmensbewertung von mittelständigen Familienunternehmen zum Einsatz.

Welche Kennzahlen benötigt man für eine Unternehmensbewertung mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren?

Um den Wert eines Unternehmens mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu ermitteln, benötigt man den Jahresertrag, den Kapitalisierungsfaktor sowie Erträge und Aufwendungen für nicht betriebsnotwendiges Vermögen. Der Jahresertrag ist ein Durchschnittswert, der sich aus dem korrigierten Betriebsergebnis der letzten drei Jahre ergibt. Korrigiert deshalb, weil der tatsächliche Steuerbilanzgewinn bzw. der ermittelte Gewinn aus einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren durch Hinzurechnungen und Abzüge gemäß § 202 BewG bereinigt wird. Zusätzlich werden wirtschaftlich nicht zu begründende Vermögensminderungen bzw. -erhöhungen rausgerechnet, wie beispielsweise ein überzogen hoher Lohn des Geschäftführers. Bleibt ein positiver Wert übrig, wird er schließlich noch um einen fiktiven Steuersatz von 30% gemindert. Der Wert des Kapitalisierungsfaktors ergibt sich aus § 203 Abs. 1 BewG. Es ist ein fester Satz von 13,75. Er kann aber durch Rechtsverordnung vom Bundesfinanzminister an die Entwicklung der Zinsstruktur angepasst werden. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist Vermögen, das nicht dem Betriebszweck eines Unternehmens dient. Dazu gehören beispielsweise Reservemaschinen und Beteiligungen an anderen Unternehmen.

Wie wird der Wert eines Unternehmens mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren berechnet?

Das Verfahren lässt sich auf eine recht einfach Formel reduzieren:

Unternehmenswert = Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor +/- Erträge und Aufwendungen für nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Hat man den Jahresbetrag ermittelt, wird dieser mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert und die Erträge und Aufwendungen für nicht betriebsnotwendiges Vermögen anschließend davon abgezogen. Dieser Wert ist der Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Dieser muss nun aber noch mit dem Substanzwert des Unternehmens verglichen werden. Der Substanzwert ist nämlich der Mindestwert bei der Berechnung des Unternehmenswertes, der steuerrechtlich nicht unterschritten werden darf. Der Substanzwert eines Unternehmens setzt sich aus der Summe aller Einzelwerte der betrieblichen Vermögensgegenstände abzüglich aller Schulden und Rückstellungen zusammen. Ist der Substanzwert höher als der Wert, der sich aus der Berechnung mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren ergibt, wird dieser Wert für die Unternehmensbewertung herangezogen. Andernfalls gilt der durch das vereinfachte Ertragswertverfahren ermittelte Wert als Unternehmenswert.

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