Was ist Passive Rechnungsabgrenzung (PRAP)?

Der Passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) dient der Abgrenzung von bereits erhaltenen Erträgen von Leistungen, die durch das Unternehmen erst in der folgenden Periode erbracht werden.
Laut § 252 (1) Nr. 5 HGB muss eine periodengerechte Abgrenzung von Erträgen und Aufwendungen erfolgen. Dies bedeutet, dass sie immer derjenigen Periode zugeordnet werden müssen, in der sie entstanden sind.
Gemäß § 250 (2) HGB sind sie auf der Passivseite der Bilanz vor dem Bilanzstichtag auszuweisen. In der Folgeperiode wird der Rechnungsabgrenzungsposten wieder aufgelöst.

Ein typischer Fall, in dem die passive Rechnungsabgrenzung zum Einsatz kommt, ist der folgende: Ein Unternehmen erhält eine Zahlung, beispielsweise eine vorschüssige Mietzahlung, für mehrere Monate, in denen es eine Leistung erbringen wird. Ein Teil dieser Zahlung erfolgt dabei für eine Leistung, die erst nach dem Bilanzstichtag erbracht werden wird.
§ 252 (1) Nr. 5 HGB besagt nun, dass derjenige Anteil der Zahlung, der für die Leistung nach dem Stichtag geleistet wurde, durch einen PRAP abgegrenzt wird. In der Praxis wird meist bei einer Zahlung von 40.000 Euro für die nächsten vier Monate, von denen zwei Monate nach dem Bilanzstichtag liegen, zuerst ein Ertrag von 40.000 Euro sowie ein passiver RAP in Höhe von 20.000 Euro verbucht, der zu Beginn der nächsten Periode wieder aufgelöst wird.
Da die Umsatzsteuer bei Zahlungseingang fällig wird, wird diese nicht zusätzlich abgegrenzt.

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