Was ist eine Bilanz und wie erstellt man sie?

1. Wesen der Bilanz

Nach § 39 Handelsgesetzbuch hat der Vollkaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, Forderungen und Schulden, sein Bargeld und seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen, dabei deren Wert anzugeben und einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Jahresabschluss zu machen. Er hat ferner für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar und eine Schlussrechnung aufzustellen. Er ist ferner gemäß § 38 Handelsgesetzbuch verpflichtet, Bücher zu führen und in diese seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung einzutragen.
Die Schlussrechnung muss die gleichen Vermögensgegenstände und das gleiche Gesamtvermögen ausweisen wie das Inventar, jedoch nicht in der ins Einzelne gehenden Form, sondern in Gruppen zusammengefasst, sodass eine rasche Übersicht möglich ist. Sie müssen daher bei Erstellung der Schlussrechnung auf die Mengenangabe verzichten und sich auf die wertmäßige Darstellung beschränken. Die Schlussrechnung entspricht dann einem gruppenweise zusammengefassten verkürzten Inventar. Links erscheinen die Besitzteile, das heißt die einzelnen Vermögensgegenstände, rechts die Schulden und das eigene Kapital (Reinvermögen). Auf beiden Seiten der Bilanz ergibt sich dann die gleiche Endsumme (Bilanzgleichung). Die Bilanzgleichung lautet daher:

Besitzteile = Schulden + Reinvermögen
(Fremdkapital) + Eigenkapital)

Die linke Seite der Schlussrechnung wird als Aktivseite, die rechte als Passivseite bezeichnet. Der einzelne Vermögensgegenstand ist ein Aktivum, Mehrzahl Aktiva, die einzelne Schuld ein Passivum, Mehrzahl Passiva. Unter dem Ausdruck Passiva werden sowohl die Schulden allein als auch die Schulden und das Eigenkapital verstanden. Oft wird die Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva mit einer Waage verglichen, die auf dem linken Balken die Besitzteile, auf dem rechten Balken die Schulden und das Eigenkapital trägt.

2. Grundschema der Bilanz

Auf der linken Seite der Schlussrechnung erscheinen die Wirtschaftsgüter, die zum Betrieb des Unternehmens zur Verfügung stehen sowie ihr Wert. Die Seite zeigt, wieviel des Gesamtkapitals in den einzelnen Gütern steckt. Die Aktivseite ist die Vermögensseite, sie beantwortet also die Frage: Was ist vorhanden?
Die rechte Seite der Schlussrechnung beantwortet die Frage: Wem gehört das Vorhandene? Wieviel gehört den Gläubigern und wieviel dem Unternehmer von den links ausgewiesenen Wirtschaftsgütern? Oder anders ausgedrückt: die rechte Seite zeigt die fremden und eigenen Mittel und die linke Seite ihre Verwendung.
Ist der Betrieb überschuldet, dann liegt Fehlkapital vor, das zur Aufrechterhaltung der Bilanzgleichung auf der linken Seite der Schlussrechnung erscheinen muss. Die Bilanzgleichung lautet bei Überschuldung:

Wert der Wirtschaftsgüter + Fehlkapital = Schulden

Zu den Besitzteilen gehört nicht nur das, was im Eigentum oder im unmittelbaren Besitz des Unternehmens steht.
Die Schlussrechnung ist ein Augenblicksbild. Sie stellt den Stand des Betriebsvermögens in einem bestimmten Zeitpunkt, dem Zeitpunkt für den Jahresabschluss dar. Die Zwischenzeit zwischen zwei Schlussrechnungen darf zwölf Monate nicht übersteigen.

3. Gliederung der Bilanz

Die Gliederung der Schlussrechnung geschieht nach der Liquidität (Flüssigkeit) der Bilanzposten, beginnend mit den am wenigsten flüssigen Werten. Am flüssigsten sind bei den Aktiven das Umlaufvermögen, insbesondere Kasse, Bankguthaben, Wechsel, Schecks, Waren, dann erst die Forderungen. Schwerer verwertbar ist das Anlagevermögen, insbesondere Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Werkzeuge, die zur Fortführung des Betriebs benötigt werden. Bei den Schulden sind die Warenschulden und Schuldwechsel kurzfristiger Natur, Hypotheken und Darlehen aber langfristig.

4. Anlass und Zweckbestimmung der Bilanz

Die Aufstellung der Schlussrechnung geschieht meist im Jahresabschluss. Es ist aber durchaus möglich und oft erforderlich, die Bilanz zu einem anderen Zeitpunkt aufzustellen. Voraussetzung ist, dass eine körperliche Bestandsaufnahme zu diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Außer der üblichen Schlussrechnung zum Jahresabschluss werden beispielsweise Bilanzen oft für Zwecke der Auseinandersetzung zwischen den Teilhabern, bei Kreditaufnahmen, Stundungen, Sanierungen, Konkurs, Vergleich, Liquidation, Erbgängen aufgestellt.
Auch die Zweckbestimmung ist eine ganz verschiedene. Die am Jahresabschluss nach Handelsgesetzbuch beziehungsweise Aktiengsetz ausgerichtete Handelsbilanz dient der Gewinnermittlung, ebenso die Steuerbilanz, die nach steuerlichen Vorschriften aufgestellt wird. Die Vermögensaufstellung dient dem Nachweis des vorhandenen Vermögens. Sie geht daher von anderen Werten aus. In der Steuerbilanz kann beispielsweise ein Anlagegut mit einem niedrigeren Wert ausgewiesen werden, als es den wirklichen Verhältnissen entspricht. In der Vermögensaufstellung muss es mit dem Teilwert aufgeführt werden. Die Schlussrechnung anlässlich einer Betriebsveräußerung wird die stillen Rücklagen aufdecken, die in den einzelnen Wirtschaftsgütern stecken. Die Konkursbilanz wird überbewertete Wirtschaftsgüter auf ihren wahren Wert zurückführen.

5. Eröffnungsbilanz versus Eröffnungsbilanzkonto

Im Eröfnungsbilanzkonto, das nicht mit der Eröffnungsbilanz (Anfangsbilanz) verwechselt werden darf, erscheinen die Aktivbestände im Haben und die Passivbestände im Soll. Das Eröffnungsbilanzkonto ist ein Form- oder Hilfskonto, das ein Spiegelbild der Eröffnungsbilanz beziehungsweise der vorausgehenden Schlussbilanz darstellt. Es ist nach Durchführung der Eröffnungsbuchungen abgeschlossen und wird dann nicht mehr benötigt.

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