Vereinsbuchhaltung: Besonderheiten bei der Buchführung von (gemeinnützigen) Vereinen

Vereine sind gerade in Deutschland sehr beliebt. Jeder Verein in Deutschland ist zu einer Vereinsbuchhaltung verpflichtet. Hierzu gibt es gesetzliche Vorschriften, die für gemeinnützige und nicht gemeinnützige Vereine unterschiedlich sind.

Über die finanzielle Lage eines Vereins müssen oft mehrere Instanzen informiert werden. Gegenüber der Mitgliederversammlung besteht eine Rechenschaftspflicht. Zusätzlich verlangt von den meisten Vereinen das Finanzamt Aufklärung über die Einnahmen und Ausgaben. Alle Vereine sind den Mitgliederversammlungen Rechenschaft über Gewinne und Kosten schuldig. Der Vorstand hat sich um die Zahlen, die Zusammenstellung und die Vorlage zu kümmern. Festgelegt ist diese Rechenschaftspflicht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Um dieser Pflicht genüge zu tun, sollte der Vorstand eine verständliche Aufstellung der Kosten erstellen und die finanzielle Lage des Vereins mit allen Ausgaben und Einkünften darlegen. In der Regel wird hierzu eine Einnahmenüberschussrechnung verwendet. Die Mitgliederversammlung kann verlangen die dazugehörigen Belege zu prüfen. Dazu sollte ein Bestandsverzeichnis über die Geldwerte und das Sachvermögen geführt werden. Der Vorstand ist eine Auskunft gegenüber der Versammlung der Mitglieder verpflichtet, nicht aber einzelnen Mitgliedern.

Wenn ein Verein in das Vereinsregister aufgenommen wurde, erhält er den Status eines eingetragenen Vereins und wird zur juristischen Person. Dies macht den Verein steuerpflichtig und es gelten Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer sowie die Abgabenordnung. Deshalb ist das Finanzamt an der Vereinsbuchhaltung und einer Steuererklärung von eingetragenen Vereinen interessiert. Allerdings reicht hier dem Finanzamt in der Regel auch eine Einnahmenüberschussrechnung. Eine doppelte Buchführung wird vom Fiskus erst verlangt, wenn der Umsatz des Vereins höher als 600.000 Euro beträgt oder ein Gewinn von mehr als 60.000 Euro erwirtschaftet wird.

Etliche Einnahmen von Vereinen sind nicht steuerpflichtig. Dies sind zum Beispiel die Beiträge von den Mitgliedern und Spenden. Besondere Anforderungen werden hier an die gemeinnützigen Vereine in der Vereinsbuchhaltung gestellt. Der Staat gewährt ihnen einige Steuererleichterungen, wenn sie nicht gewerblich tätig sind und nicht die Erwirtschaftung von Gewinnen zum Ziel haben. Dann ist der Verein von der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer und bis zu einem Umsatz von 17.500 Euro im vorherigen Kalenderjahr und im laufenden Jahr die 50.000 Euro Marke nicht überschreiten wird, von der Umsatzsteuer befreit.

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