Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) in der Übersicht

1. Grundsatz der Bilanzwahrheit

Der Grundsatz der Bilanzwahrheit besagt, dass die Bilanz und damit im Rahmen des Jahresabschlusses auch die GuV-Rechnung vollständig und richtig sein muss. Von einem Prinzip der absoluten Wahrheit kann jedoch nicht gesprochen werden, da es sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich zahlreiche Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte gibt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird daher neuerdings der Begriff der Bilanzwahrheit häufig durch „Richtigkeit und Willkürfreiheit“ ersetzt. Der Grundsatz der Wahrheit erfordert dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten, wobei sich die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze „Wahrheit“ und „Vorsicht“ nicht zu widersprechen brauchen.

2. Grundsatz der Bilanzklarheit

Der Grundsatz der Bilanzklarheit ergibt sich aus der ausdrücklichen Bestimmung des § 243 Abs. 2 HGB, wonach der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein muss. Dieser Grundsatz berührt vorwiegend die formelle Seite des Jahresabschlusses und damit vor allem auch die richtige Bezeichnung und Gliederung der einzelnen Bilanzposten und GuV-Posten , aber auch die Vorschriften über den Inhalt des Jahresabschlusses sowie die Sondervorschriften zu einzelnen Bilanzposten und GuV-Posten.

3. Grundsatz des Verrechnungsverbots

Ein Ausfluss des Grundsatzes der Bilanzklarheit ist auch das Verrechnungsverbot (bzw. Saldierungsverbot). Nach § 246 Abs. 2 HGB dürfen Aktiv- und Passivposten, Ertrags- und Aufwandsposten sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

4. Grundsatz der Vollständigkeit

Auch der Grundsatz der Vollständigkeit ist ein wichtiger Teil der GoB, vor allem bezogen auf die innerhalb eines Geschäftsjahres angefallenen betrieblichen Geschäftsvorfälle und die Inventur. Für den Jahresabschluss legt § 246 Abs. 1 HGB außerdem fest, dass alle Bilanzpositionen auszuweisen sind.

5. Grundsatz der Bilanzidentität

Unter Bilanzidentität (auch als formelle Bilanzenkontinuität bezeichnet) versteht man die Regelung des § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB, wonach die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen müssen. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für die Handels- und Steuerbilanzen. Steuerlich wird dafür jedoch regelmäßig die Bezeichnung „Bilanzenzusammenhang“ verwendet.

6. Grundsatz der Bilanzkontinuität

Beim Grundsatz der Bilanzkontinuität muss man zwischen formeller und materieller Bilanzkontinuität unterscheiden.

Unter formeller Bilanzkontinuität versteht man in erster Linie die gleiche Gliederung, die gleiche inhaltliche Abgrenzung und die gleiche Bezeichnung der einzelnen Bilanzposten in den verschiedenen Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahren.

Unter materieller Bilanzkontinuität wird regelmäßig der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit und der Grundsatz der Wertstetigkeit (auch Wertkontinuität oder Wertzusammenhang genannt) verstanden.

Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit ist erstmals in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB gesetzlich festgelegt. Danach sollen die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden auch für den nunmehr zu erstellenden Jahresabschluss beibehalten werden.

Der Grundsatz der Wertstetigkeit (Wertzusammenhang) besagt, dass ein Vermögensgegenstand, der bereits zum vorangegangenen Bilanzstichtag bilanziert war, im Folgejahr grundsätzlich nicht mit einem höheren Wert angesetzt werden darf. Eine ausdrückliche handelsrechtliche Regelung fehlt hierzu allerdings.

7. Vorsichtsprinzip

Das bisher schon als allgemeiner GoB geltende Prinzip der Vorsicht ist neuerdings in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB gesetzlich festgelegt und auch näher umschrieben. Neu ist allerdings, dass jetzt das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip unter das Vorsichtsprinzip subsumiert sind.

8. Realisationsprinzip

Unter dem Realisationsprinzip versteht man, dass nur solche Gewinne ausgewiesen werden dürfen, die bis zum Bilanzstichtag bereits realisiert (entstanden) sind.

9. Imparitätsprinzip

Das Imparitätsprinzip besagt, dass noch nicht realisierte Gewinne noch nicht ausgewiesen werden dürfen, jedoch noch nicht realisierte Verluste bereits berücksichtigt werden müssen.
Nach der Formulierung des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB gehört zum Vorsichtsprinzip und damit zum Imparitätsprinzip auch der Grundsatz der besseren Erkenntnis (Wertaufhellung). Aber auch das Realisationsprinzip wird in das Imparitätsprinzip einbezogen.

10. GoBD

Die GoBD legen die formalen Anforderungen an die Buchhaltung und die Aufbewahrung von steuerlich relevanten elekronischen Daten und Papierdokumenten unter Bezugnahme auf die GoB fest. Ferner regeln die GoBD den elektronischen Datenzugriff der Finanzverwaltung bei Außenprüfungen.

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