BilRUG: Größenklassen für Unternehmen
An welche Bilanzierungsrichtlinien sich ein Unternehmen halten muss, hängt davon ab, wie groß das Unternehmen ist. Das Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz, kurz BilRUG, regelt dies seit 2016 neu. Mit dem BilRUG ist eine der größten Reformen des Handelsgesetzbuch (HGB) in Kraft getreten. Damit setzte die Bundesregierung die Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU um.
Einheitliche Bilanzen innerhalb der EU
Durch das BilRUG ergaben sich nicht nur Änderungen im HGB sondern auch in verschiedenen Einzelgesetzen wie dem AktG, PublG oder dem GmbHG. Das Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz soll die Vergleichbarkeit der Einzel- und Konzernabschlüsse in der EU erhöhen und kleine sowie mittlere Unternehmen entlasten. Außerdem wurden Unklarheiten die im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) 2009 entstanden sind korrigiert.
Die Unternehmensgröße
Welche Pflichten eine Firma bei der Bilanzierung und dem Jahresabschluss hat ist davon abhängig wie groß sie ist. Dafür werden sie in klein, mittel und groß eingeteilt. Die Größe wird an den folgenden Werten festgemacht:
- Bilanzsumme
- Umsatzerlöse (§ 277 HGB)
- Anzahl der Mitarbeiter
Die Merkmale Bilanzsumme und Umsatzerlöse wurden durch das Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz angepasst. Die Schwellenwerte wurden erhöht. Unverändert blieb die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter.
Als kleines Unternehmen gelten Firmen:
- deren Bilanzsumme kleiner als 6 Millionen EUR (vorher: 4,84 Millionen EUR) ist.
- deren Umsatzerlöse geringer als 12 Millionen EUR (vorher: 9,68 Millionen EUR) sind.
- die durchschnittlich weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen.
Als mittelgroße Firma gilt das Unternehmen wenn:
- die Bilanzsumme niedriger als 20 Millionen EUR (vorher: 19,25 Millionen EUR) ist.
- die Umsatzerlöse sich unterhalb von 40 Millionen EUR (vorher: 38,5 Millionen EUR) bewegen.
- durchschnittlich weniger als 250 Mitarbeiter dort arbeiten.
Ein großes Unternehmen beziehungsweise ein Konzern hat:
- eine Bilanzsumme größer als 20 Millionen EUR (vorher: 19,25 Millionen EUR) ist.
- Umsatzerlöse von mehr als 40 Millionen EUR (vorher: 38,5 Millionen EUR).
- durchschnittlich mehr als 250 Mitarbeiter.
Mindestens zwei der drei Kriterien müssen laut BilRUG zutreffen. Bei bestehenden Firmen werden die Stichtage von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren als Maß genommen. Bei Neugründungen ist es der erste Abschlussstichtag.
Die Anzahl der kleinen Unternehmen ist durch die Anhebung der Schwellenwerte deutlich angestiegen. Für Firmen die dadurch nicht mehr als mittleres sondern als keines Unternehmen gelten entfällt damit beispielsweise die gesetzliche Prüfpflicht. Allerdings gibt es auch einige Unternehmen die durch die Änderungen im Handelsgesetzbuch nun in die höhere Größenklasse geraten sind. Die Unterscheidung zwischen gewöhnlicher Geschäftstätigkeit und gewöhnlichem Leistungsangebot nach § 277 Abs. 1 HGB entfällt. Dadurch können außerordentliche Erträge und sonstige betriebliche Erträge unter den Umsatzerlös fallen.
Aber Vorsicht: Die Neuerung betrifft das Handelsgesetzbuch. Es sind nur Unternehmen betroffen, für die das HGB zuständig ist.