Änderungen durch die Umsatzsteuerreform ab 1. Juli für den Online-Handel

Mit der umfassenden Umsatzsteuerreform innerhalb der Europäischen Union gelten ab 01. Juli 2021 wichtige neue Regelungen in Bezug auf Handel innerhalb der EU an. Die sogenannte Versandhandelsregelung wird von der Fernverkaufsregelung abgelöst und soll insbesondere für die Händlerinnen und Händler zu einer Vereinfachung führen. Auf der anderen Seite gibt es auch Nachteile. Alle wesentlichen Änderungen werden in dem folgenden Artikel beleuchtet.

Änderungen für Händlerinnen und Händler mit geringerem Umsatzvolumen

Aufgrund der Umsatzsteuerreform ergibt sich eine Anpassung in dem System der Mehrwertsteuer bezogen auf den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU. Im B2C-Fernabsatz werden die vor dem 01. Juli 2021 gültigen Umsatzsteuer-Lieferschwellen aufgehoben. Dahingehend erfolgt nach der Gesetzesänderung die Schuld der Steuerbeträge ausschließlich im Lieferland, Grenzüberschreitende Lieferungen unterliegen nunmehr einer einheitlichen Grenze von 10.000 Euro netto bezogen auf den Umsatz an Nicht-Unternehmer. Wird diese Umsatzgrenze überschritten greift die Steuerpflicht in dem betreffenden Bestimmungsland. Im Resultat werden damit auch kleinere Händlerinnen und Händler in vielen EU-Ländern steuerpflichtig sein.

Vereinfachung durch den One-Stop Shop

Der One-Stop Shop (OSS) folgt auf den bis 01. Juli 2021 gültigen Mini-One-Stop Shop. Mit dem OCS wird ermöglicht, dass die Ausgangsumsätze zentralisiert in dem jeweiligen Ursprungsland gemeldet und abgeführt werden. Somit ist keine lokale Registrierung in Bezug auf die Steuern in den vereinzelten Staaten erforderlich. Um das System nutzen zu können, ist eine Umsatzsteuer-ID erforderlich.

Welche Besonderheiten sind in Bezug auf OSS und Umsatzsteuerreform zu beachten?

Handelt es sich um Unternehmen mit Fulfillment-Strukturen wie zum Beispiel Fulfillment by Amazon, die innerhalb des EU-Auslands genutzt werden, ist eine umsatzsteuerliche Registrierung in den einzelnen Ländern erforderlich. Da es sich in diesen Konstellationen um B2B-Geschäfte handelt, ist die Nutzung von OSS nicht möglich.

Somit ist eine örtliche Umsatzsteuererklärung bei der zuständigen örtlichen Behörde notwendig. Um die verschiedenen Regelungen und Besonderheiten in Bezug auf die gültigen Umsatzsteuerthemen bestmöglich anwenden zu können, sind ggf. Steuerdienstleister sinnvoll. Verschiedene Anbieter bieten digital unterstützende Dienstleistungen an, um bspw. die korrekten Umsatzsteuerbeiträge zu berechnen und abführen zu können.

Insofern ein Online Händler aus Deutschland in mehrere EU-Länder Dienstleistungen verkauft, gilt der Umsatzsteuersatz von Deutschland bis zu einer Grenze von 10.000 Euro. Wird dieser Betrag überschritten, muss jeder weitere Euro mit dem Steuersatz des jeweiligen EU-Landes berechnet werden. Die Zahlung über One-Stop Shop sorgt dafür, dass die Steuern an das Bundeszentralamt für Steuern überwiesen werden. Die weitere Überweisung in die jeweiligen Länder wird direkt durch das Amt übernommen.

Welche Regelungen gelten für Kleinunternehmer?

Grundsätzlich sind alle Händlerinnen und Händler im Onlinebereich von den Anpassungen betroffen, insofern die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen nicht nur innerhalb des Heimatlandes realisiert werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Kleinunternehmer umsatzsteuerpflichtig ist. Empfehlenswert ist in dieser Konstellation die Beratung durch eine Steuerberatung, um die Neuerungen korrekt und gesetzeskonform umzusetzen.

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