Wer durch das Bloggen Geld verdient, sollte beim Versteuern einiges beachten

Wenn Sie als Blogger arbeiten und mit diesem Blog Einnahmen erzielen, sind Sie aus Sicht des Steuerrechtes ein gewerbebetreibendes Unternehmen. Damit müssen Sie Einkommensteuer zahlen ebenso wie die Umsatzsteuer und in manchen Fällen sogar eine Gewerbesteuer. Um hier die Steuererklärung mit all ihren Begünstigungsmöglichkeiten richtig auszufüllen, sollten Sie einige Aspekte bedenken.

Wenn Sie hauptsächlich als Angestellter arbeiten und nur nebenbei mit Ihrem Blog Einnahmen erwirtschaften, können Sie bis zu einer Summe von mehr als 410 Euro einen Grundfreibetrag in Anspruch nehmen. Dann müssen Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, bei der Sie Ihre Einnahmen den Ausgaben, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit mit dem Blog anfallen, gegenüber stellen. Diese ziehen Sie dann von den Einnahmen ab, woraus sich die Gewinnsumme ergibt.

Statt der Einnahmen-Überschuss-Rechnung können Sie auch eine sogenannte Betriebsausgabenpauschale Ihren Blog Einnahmen gegenüber stellen. Dies lohnt sich immer dann, wenn dieser Betrag die tatsächlichen Ausgaben für Ihre Tätigkeit mit dem Blog übersteigt. Grundsätzlich liegt die Betriebsausgabenpauschale bei 25 Prozent Ihrer Einnahmen, wobei sie 614 Euro jährlich nicht übersteigen darf. Beachten sollten Sie, dass Sie neben der Einkommensteuer auch Umsatzsteuer zahlen müssen. Das bedeutet, dass Sie für alle Leistungen, die Sie erbringen, diese Steuer verrechnen und in der Folge an das Finanzamt weiterleiten müssen. Umgekehrt können Sie die Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer von allen Lieferantenrechnungen in Abzug bringen.

Wenn Sie Ihre Blog Einnahmen als Kleinunternehmer erzielen, können Sie dafür einen Grundfreibetrag von 17 500 Euro Umsatz für jedes Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Damit müssen Sie auch keine Umsatzsteuer zahlen. Für die Gewerbesteuer gilt ein Grundfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro, womit Sie erst ab dieser Summe diese Abgabe zahlen müssen.

Immer wieder heißt es, dass Personen mit ihrem Blog nichts einnehmen, sondern Sachgeschenke erhalten. Diese gelten aus Sicht des Finanzamtes nicht als Geschenk, sondern sind ein geldwerter Vorteil. Das bedeutet, dass derjenige, der Ihnen den Gegenstand zukommen hat lassen, dafür eine Gegenleistung erwartet. Damit ist ein geldwerter Vorteil, der auch als entgeltlicher Erwerb bezeichnet wird, wie der Entlohnung einer Leistung gleich zu setzen und unterliegt der gleichen Besteuerung wie Ihr normales Honorar. Als Bemessungsgrundlage für die Steuer gilt der Anschaffungspreis des Gegenstandes, den Sie erhalten haben. Ist er gebraucht, wird der Betrag als Basis genommen, der zum Zeitpunkt der Überlassung bei einem Verkauf erzielt worden wäre. Auch wenn Sie Geschenke, die Sie als Blog Einnahme erhalten haben, privat nutzen, müssen Sie diese buchalterisch erfassen und steuerlich behandeln. Steuerfrei können Sachgeschenke, die Sie als Blogbetreiber erhalten nur dann sein, wenn die Kosten für die Anschaffung bzw. Herstellung die Summe von 10,00 Euro nicht übersteigt.

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