Was bringt die kurzfristige Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020?

Um die Wirtschaft nach Bewältigung der Corona-Krise wieder in Fahrt zu bringen hat die deutsche Bundesregierung eine Maßnahme beschlossen, von denen alle Bürger betroffen sind:

Der Umsatzsteuersatz soll in der Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt werden. Der Regelsteuersatz wird von 19 % auf 16 % gesenkt. Für den ermäßigten Steuersatz ist eine vorübergehende Herabsenkung von 7% auf 5 % vorgesehen. Von Seiten der Bundesregierung erhofft man durch diese Unterstützung eine Wiederbelebung der Konjunktur.

Die Absenkung bringt große Herausforderungen mit sich.

Die maßgeblichen Faktoren der Umsatzsteuersenkung

Ein ermäßigter Steuersatz wird auf alle Waren und Dienstleistungen erhoben, die in der Vorschrift des § 12 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind. Der Regelsteuersatz gilt für alle Produkte und Beratungsleistungen, die hier nicht erwähnt wurden. Maßgeblich für die Erhebung ist insbesondere die Entstehung der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung der Ware oder die Dienstleistung ausgeführt wird. Dieser Umstand führt in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen.

Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Praxis

Die Herabsenkung des Umsatzsteuersatzes wirkt sich bei allen langfristigen Verträgen in doppelter Weise aus. Mietverhältnisse sind Dauerleistungen. Wird bei einem Mietverhältnis Umsatzsteuer erhoben, muss der Mietvertrag von derzeit 19 % auf 16 % geändert werden. Zum Jahreswechsel wird der Mietvertrag wieder auf 19 % umgeschrieben.

Wird eine Teilleistung erbracht, entsteht die Steuer zum Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistung ausgeführt wurde. Eine Teilleistung, die bis zum 30. Juni 2020 ausgeführt wird, unterliegt dem Umsatzsteuersatz von 19 % . Teilleistungen, die nach dem 30. Juni 2020 erbracht werden, unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 16 %.

Diese Abgrenzung muss bei der Rechnung, die beim Abschluss des Auftrags erstellt wird, berücksichtigt werden.

Bei Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer, in dem Zeitraum, in dem die Anzahlung geleistet wurde.

Beispiel:

K kauft von V einen Pkw. Der Kaufpreis beträgt 20.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Der Wagen soll im Juli 2020 an K ausgeliefert werden. Schon im Juni leistet K eine Anzahlung von 2.000 Euro.

Die Anzahlung muss V in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für Juni berücksichtigen. Hier fällt der Umsatzsteuersatz von 19 % an. Im Juli wird der Wagen geliefert und die Rechnung gestellt. Die Herabsenkung der Umsatzsteuer sieht vor, dass diese Lieferung mit 16 % versteuert wird. V muss die beiden unterschiedlichen Umsatzsteuersätze in der Rechnung berücksichtigen.

 

Die Herabsenkung der Umsatzsteuer wirkt sich auf Abonnements, Jahreskarten und Gutscheine aus. Hat ein Fußballfan eine Jahreskarte seines Lieblingsvereins, stellt die Zahlung eine Vorauszahlung für die komplette Saison dar. Die Umsatzsteuer entsteht auch hier mit der Vereinnahmung.

Bauleistungen werden oft über mehrere Monate erbracht. Die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Teilleistung werden in der täglichen Praxis nicht erfüllt. Bauleistungen, die zwischen dem 01. Juli und dem 31. Dezember 2020 erbracht werden, unterliegen dem abgesenkten Regelsteuersatz von 16 %. Dies betrifft die komplette Leistung. Teilleistungen, die schon im Juni erbracht wurden, werden nicht berücksichtigt.

Bei Telekommunikationsleistungen wird die Rechnung erst nach dem Leistungszeitraum erstellt. Im Juli ist darauf zu achten, dass für den Monat Juni der alte Umsatzsteuersatz von 19 % ausgewiesen wird. Auf der Januarrechnung 2021 muss der abgesenkte Umsatzsteuersatz von 16 % berücksichtigt werden.

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