Umsatzsteuerliche Behandlung innergemeinschaftlicher sonstiger Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmen am Beispiel Google Ads, Bing Ads und Facebook Advertising
Google, Bing und Facebook haben ihren europäischen Sitz in Dublin. Erbringen diese Unternehmen an einem Unternehmer in Deutschland eine sonstige Leistung (z.B. Werbekampagnen wie Google Ads) führen sie eine innergemeinschaftliche sonstige Leistung aus.
Das europäische Umsatzsteuerrecht bestimmt, dass bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen, die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer ausgeführt werden, das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt. Dies bedeutet, die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Die Versteuerung erfolgt dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen hat. Die Vorschrift kommt zum Tragen, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Voraussetzung für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist, dass der Leistungsempfänger seine Umsatzsteueridentifikationsnummer angibt. Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer erhält der Unternehmer auf Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer muss auf der Rechnung ebenso erscheinen, wie der Hinweis des Rechnungsausstellers, dass die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger übergeht. Wenn die Informationen auf der Rechnung fehlen sollten, wird die irische Steuer fällig. Diese beträgt zurzeit 23%. Der deutsche Unternehmer muss die Steuer zahlen. Er kann sich diese vom irischen Finanzamt wieder zurückholen. Da dies ein sehr aufwendiger Weg ist, sollte darauf geachtet werden, dass alle Formalien erfüllt sind.
Ist die Rechnung gesetzkonform, wird sie ohne Steuer ausgestellt. Der Leistungsempfänger muss die Steuer trotzdem an sein Finanzamt abführen. Allerdings bekommt er diese – da er als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist – zu 100% wieder erstattet. Für ihn ergibt sich demnach keine zusätzliche Belastung.
Eine Abweichung vom Vorsteuerabzug trifft den umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer. Der Bruttojahresumsatz eines Kleinunternehmers bleibt unter der Grenze von 17.500 Euro. Er ist nicht dazu verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen. Er ist aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Von Google, Bing und Facebook wird er dennoch wie ein Vollunternehmer behandelt. Er erhält eine Rechnung, die auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweist. Dies bedeutet, dass er Schuldner der Steuer ist. Da er aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er diese bei seinem zuständigen Finanzamt nicht geltend machen.
Zusammenfassung
Für Leistungen von Google, Bing und Facebook findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung.
Die Umsatzsteuer geht auf den leistenden Unternehmer über. Da dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die Steuer zu 100% als Vorsteuer wieder geltend machen. Hierfür ist die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer und ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld notwendig.
Kleinunternehmer profitieren nicht von dieser Regelung. Sie müssen die Steuer abführen. Einen Vorsteuerabzug haben sie nicht.