Sozialversicherungspflicht beim GmbH-Geschäftsführer

Geschäftsführer sind grundsätzlich abhängig beschäftigt in der von Ihnen geführten GmbH. Es besteht dadurch Sozialversicherungspflicht, so dass – neben der Lohnsteuer – auch sowohl die Arbeitnehmer- wie die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen. Ausnahmen bestehen jedoch insbesondere dann, wenn der GmbH-Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist. Es ist in solchen Fällen zu prüfen, ob von einer Weisungsbefugnis der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer gesprochen werden kann oder nicht! Hierbei hilft das von der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführte Statusfeststellungsverfahren. Dieses stellt jedoch nicht nur auf die Kapitalbeteiligung ab, sondern berücksichtigt in konkreten Einzelfällen auch familiäre Bindungen, Branchenkenntnisse und andere Faktoren. Die Träger der Sozialversicherung sind hierbei nicht gebunden an die Entscheidung der Finanzverwaltung über die lohn- bzw. einkommensteuerrechtliche Behandlung der Bezüge des Geschäftsführers.

Bzgl. des Umfanges der Kapitalbeteiligung hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit folgende Grundsätze entwickelt: Keine abhängige Beschäftigung und somit keine Sozialversicherungspflicht wird vermutet, wenn der Geschäftsführer zu 50% oder mehr an der GmbH beteiligt ist. Durch treuhänderische Bindung, d. h. Beschränkung seiner eigenen Entscheidungsmacht, oder anderer Besonderheiten kann dieser Grundsatz jedoch im Einzelfall durchbrochen werden. Ist der GmbH-Geschäftsführer mit weniger als 50% oder gar nicht an der Gesellschaft beteiligt, so wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass er abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig ist. Allerdings können auch hier besondere Gründe dazu führen, dass von diesem Ergebnis abzuweichen ist und Freiheit von der Sozialversicherungspflicht unterstellt werden kann. Beispiele hierfür sind – trotz geringem Kapitalanteils – eine gesellschaftsvertraglich fixierte Sperrminorität oder die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Entscheidungsbildung in der GmbH durch familiäre Bindung: Durch eine Sperrminorität kann möglicherweise auch ein nur geringfügig beteiligter Geschäftsführer gegen seinen Willen beschlossene Satzungsänderungen verhindern; ebenso ist der Prozess der Entscheidung in Familienunternehmen oft stark abweichend von denen in sonstigen Unternehmen.

Unterlaufen der GmbH Fehler in der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers, so haftet sie für die nicht abgeführten Beiträge. Werden dagegen von ihr irrtümlich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt, so erhält sie nach Aufdeckung der Fehlbeurteilung nur noch solche Beiträge rückerstattet, für die noch nicht die Verjährung eingetreten ist. Nur durch das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund können diese Risiken vorab verbindlich abgeklärt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Arbeitslosenversicherung; erst bei tatsächlicher Arbeitslosigkeit des Geschäftsführers prüft die Arbeitsagentur die Pflichtmitgliedschaft in dieser Versicherung. Trotz mehrjähriger Beitragszahlung kann hierbei der Anspruch auf Arbeitslosengeld verneint werden.

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