Rechnungen von Briefkastenfirmen: ohne Dienstleister kein Vorsteuerabzug
Scheinfirmen bringen mehr als nur ein Problem mit sich. Wer auf sie hereinfällt, was vielen Unternehmern und Privatleuten passiert, verliert in doppelter Hinsicht Geld: Er bekommt die zugesicherte Leistung in der Regel nicht und kann zudem den Vorsteuerabzug, mit dem er bereits gerechnet hatte, nicht geltend machen. Das bedeutet, dass er diesen Betrag dem Finanzamt wieder zurückzahlen muss.
Das Finanzamt erkennt den Vorsteuerabzug von Scheinfirmen nicht an
Was war passiert? Ein Unternehmer stritt sich mit seinem Finanzamt über den Vorsteuerabzug zweier Rechnungen, die von einer sogenannten Scheinfirma und einer nicht mehr existenten Firma ausgestellt worden waren. Das eine Unternehmen gab es nicht mehr im Handelsregister, das andere existierte nicht unter der Adresse aus dem Briefkopf.
Was ist eine Briefkastenfirma?
Briefkastenfirmen gibt es nicht, sie führen ihr Geschäft nur zum Schein. Dafür benötigen sie nicht mehr als eine Adresse an einem Briefkasten und eventuell eine Angestellte, die Telefonate entgegennimmt. Das Finanzamt geht jedoch davon aus, dass wenn eine Firma nicht an dem Firmensitz angemeldet ist, der auf dem Briefkopf steht, dass dann auch die berechnete Leistung nicht erbracht worden sein kann.
Wie schützt man sich vor dem Geschäft mit einer Briefkastenfirma?
Zunächst einmal muss man vor jedem Geschäftsabschluss kontrollieren, ob es sich tatsächlich um eine echte Firma handelt. Das sieht man zum Beispiel daran, dass alle Pflichtangaben korrekt sind, also Name, Adresse und weitere Daten. Bekommt man die gebuchte Leistung tatsächlich oder wird die Ware geliefert, dann handelt es sich in der Regel um ein echtes Unternehmen. Briefkastenfirmen machen keine echten Geschäfte, sondern existieren nur zum Schein.
Fazit: Sollte man versehentlich an eine nicht oder nicht mehr nicht existente Firma eine Rechnung bezahlt haben, muss man davon ausgehen, dass die Vorsteuer wieder ans Finanzamt zurückgezahlt werden muss.