Diese Steuerpauschalen sind abzugsfähig

Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung können die steuerpflichtigen Einnahmen um Ausgaben gemindert werden, die bei der Ausübung dieser Tätigkeit entstehen.

Erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, können Sie z.B. die Fahrtkosten zu Ihrer Arbeitsstätte geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie dem Finanzamt einen Nachweis über die Kosten geben.

Steuerpauschalen werden ohne Nachweis anerkannt

Für einige Bereiche hat der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen Steuerpauschalen eingeführt. Hier werden anstelle der tatsächlichen Ausgaben Festbeträge festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Pauschale Vorrang vor den tatsächlichen Kosten hat, wenn diese geringer sind. Die tatsächlichen Kosten sind nur dann relevant, wenn sie den Pauschbetrag übersteigen.

Eine Werbungskostenpauschale können Sie als Arbeitnehmer geltend machen, wenn Sie keine höheren Aufwendungen nachweisen. Die Werbungskostenpauschale beträgt 1.000 Euro.

Der Abzug der Werbungskostenpauschale gilt auch bei Renteneinkünften. Weisen Sie als Rentner keine höheren Aufwendungen nach, zieht das Finanzamt bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung einen Betrag von 102 Euro ab.

Die Pendlerpauschale ist für Arbeitnehmer gedacht, die jeden Tag zur Arbeit und wieder zurückfahren. Als Werbungskosten können die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Weil die Ermittlung der tatsächlichen Kosten kompliziert ist, hat der Gesetzgeber die Pendlerpauschale zugelassen. Hiernach wird jeder gefahrene Autokilometer mit einem Betrag von 0,30 Euro abgegolten. Bei Berechnung kann nur die einfache Fahrt berücksichtigt werden. Benutzen Sie ein Fahrrad oder den Bus werden abweichende Sätze anerkannt.

Die Verpflegungspauschale kann im Rahmen einer Reisekostenabrechnung geltend gemacht werden. Hiermit werden die Kosten abgegolten, die Ihnen bei einer beruflichen Reise entstehen. Eine Voraussetzung für die Verpflegungspauschale ist, dass Ihre Aufwendungen nicht steuerfrei von Ihrem Arbeitgeber ersetzt wurden. Reisen Sie innerhalb Deutschlands, können die folgenden Beträge geltend gemacht werden:

  • Für den An- und Abreisetag ziehen Sie pro Tag 14 Euro ab.
  • Beträgt die Reisedauer mindestens 8 Stunden, können Sie täglich 14 Euro geltend machen.
  • Bei einer Reisedauer von 24 Stunden beträgt der Abzugsbetrag pro Tag 28 Euro.

Pauschbeträge, die nicht mit einer Einkunftsart in Zusammenhang stehen

Haben Sie die häusliche Pflege eines Angehörigen übernommen, können Sie Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro bei Ihrer Steuererklärung ansetzen. Pflegen Sie mehrere Personen – z.B. Vater und Mutter – können Sie den doppelten Betrag ansetzen.

Voraussetzung für den Pflegepauschbetrag ist, dass Sie keine Entlohnung für die Pflege bekommen und der oder die Angehörigen mindestens den Pflegegrad 4 oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H besitzen.

Unterhaltsleistungen oder dauernde Lasten können Sie als Sonderausgaben geltend machen. Haben Sie keine Sonderausgaben geleistet, wird der Sonderausgabenpauschbetrag berücksichtigt. Für den einzelnen Steuerpflichtigen beträgt dieser 36 Euro. Werden Sie zusammen mit Ihrem Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt, können Sie 72 Euro geltend machen.

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