Kostenlose Getränke bei Hitze am Arbeitsplatz – ist der Arbeitgeber verpflichtet?

Das Autoradio wird automatisch auf der Fahrt zum Betrieb eingeschalten: „Wir erwarten wieder einen schönen Sommertag mit Temperaturen bis zu 33 Grad Celsius im Schatten. Denken Sie daran, ausreichend zu trinken. Wir wünschen einen angenehmen Tag“. Allein der Gedanke lässt jeden Arbeitnehmer tief ein- und ausatmen. Im Betrieb wird es wieder besonders warm werden.

Es wäre schön, wenn der Arbeitgeber endlich einmal kalte und kostenlose Getränke zur Verfügung stellen würde. Wäre es nicht sinnvoll, wenn endlich die Arbeitgeber zu einer solchen Maßnahme verpflichtet würden?

Kostenlose Getränke bei 30 Grad Celsius?

Große und manche kleine Betriebe bieten den Service durchaus an, dass Arbeitnehmer kostenlose Getränke zur Verfügung gestellt bekommen. In der Regel handelt es sich noch immer um Ausnahmefälle.

Seit dem Jahr 2011 ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, gewisse Vorkehrungen bei Hitze zu treffen. So manches hat sich verändert, wenn die Hitzetage anstehen. Doch gibt es wirklich kostenlose Getränke vom Arbeitgeber? Der Gesetzgeber legte Temperaturschwellen für gewisse verpflichtende Maßnahmen fest:

Steigt die Raumtemperatur auf 26 Grad Celsius an, ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Kühlung und Sonnenschutzsysteme zu sorgen. Die Räumlichkeiten sollen vor einer noch stärkeren Erwärmung geschützt werden. Kühlende und somit kostenlose Getränke sind in diesem Fall keine Pflicht für den Arbeitgeber.

Klettert das Thermometer weiterhin an und die 30 Grad-Marke wird erreicht, sieht die Arbeitsstättenverordnung weitere Maßnahmen vor. Empfohlen wird, vor Arbeitsbeginn die Räumlichkeiten gut durchzulüften. Der Arbeitgeber kann zudem die Arbeitszeiten verändern und den Arbeitnehmern einen früheren Arbeitsbeginn ermöglichen.

Selbst bei diesen Temperaturen ist der Arbeitgeber nicht zu kostenlosen Getränken verpflichtet. Selbst wenn das Thermometer noch weiter steigt, ist das Bereitstellen von kostenlosen Getränke eine Freiwilligkeit. Die Kleiderordnung darf er jedoch lockern.

Ausnahmen bestimmen bekanntlich die Regel

Werden sogenannte Hitzearbeiten ausgeführt, dann muss der Arbeitgeber kostenlose Getränke zur Verfügung stellen. Eine Hitzearbeit wird nach der Berufsgenossenschaft wie folgt deklariert:

Kommt es zu einer kombinierten Belastung zwischen körperlicher Arbeit, Hitze und ggf. Bekleidung, welche zur Erwärmung des Körpers beiträgt, wird von Hitzearbeiten gesprochen. Die Körpertemperatur steigt somit an. Mit der Schrift BGI 7002 wird der Arbeitgeber darüber informiert, wann demzufolge es sich um eine Hitzearbeit handelt. Das Bereitstellen von Getränken wird zur Vorschrift.

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