Die Einwilligungspflicht bei nicht technischen Cookies

Am 01.10.2019 verabschiedete der EuGH ein Urteil (AZ. C-673/17), das alle Webseitenbetreiber dazu verpflichtete, für die verwendeten Cookies (Datenbankeinträge auf der Webseite) von den Benutzern der Webseite eine Einwilligungspflicht einzuholen.

Die Einwilligungspflicht betrifft jene Datenbankeinträge, die nicht technisch notwendig sind, um eine Webseite zu betreiben.

Welche Cookies sind von der Einwilligungspflicht betroffen?

Zu den nicht notwendigen Datenbankeinträgen auf einer Webseite gehört ein Cookie, der für den Betrieb einer Webseite nicht zwingend gebraucht wird. Hierzu zählt ein Cookie, der für das Remarketing oder das Affiliate eingesetzt wird. Das Remarketing kommt zum Einsatz, um Internetnutzer anzusprechen, die die Webseite bereits besucht haben. Affiliate ist eine Methode, um das Marketing zu unterstützen.

Ein Cookie darf auch nicht für Google Maps oder OpenStreetMaps verwendet werden. Setzt ein Webseitenbetreiber Datenbankeinträge ein, um Google Maps oder OpenStreetMaps zu verwenden, muss er den User um dessen Einwilligung bitten.

Auch für einen Cookie, der die Social-Media-Kanäle wie Facebook und Twitter unterstützt, gehört zu den nicht notwendigen Datenbankeinträgen und unterliegt damit der Genehmigungspflicht.

Welche Cookies sind nicht von der Einwilligungspflicht betroffen?

Für technisch notwendige Cookies braucht der Webseitenbetreiber keine Einwilligungspflicht von den Benutzern seiner Webseite einzuholen. Technisch notwendige Cookies sind ausnahmslos nicht einwilligungspflichtige Cookies.

Nicht einwilligungspflichtige Cookies sind:

Hierzu gehören die Session Cookies. Session Cookies speichern Informationen über die einzelne Browsersitzung. Eine Einwilligungspflicht ist hier nicht erforderlich, weil der Cookie beim Schließen des Browsers wieder gelöscht wird.

Wird ein Flash-Cookie eingesetzt, um einen Medieninhalt wiederzugeben, ist für den Vorgang keine Einwilligung des Users erforderlich.

Opt-Out-Cookies werden gesetzt, damit die Einwilligungen widerrufen werden können. Opt-Out-Cookies gehören zu den technisch notwendigen Datenbankeinträgen und sind daher notwendig.

Zu den Ausnahmen von der Einwilligungspflicht zählen Amazon Pay und der Paypal-Express-Checkout-Button.

Amazon Pay wird eingesetzt, um das Verhalten der User zu untersuchen. Es kann daher von einer bestehenden Einwilligungspflicht ausgegangen werden. Dasselbe gilt bei dem Paypal-Express-Checkout-Button.

Der EuGH hat bei seiner Entscheidung nicht auf Art. 5 Abs. 3 der Cookie-Richtlinie 2002/58/EG eingewirkt. Diese Vorschrift regelt, dass für die Cookie-Setzung bei der elektronischen Übertragung von Nachrichten keine spezielle Einwilligung des Benutzers erforderlich ist. Zu diesen Nachrichten gehören Live-Chat-Systeme und Messenger Dienste.

Aus diesem Grund sind Live-Chat-Systeme und Messenger von der Einwilligungspflicht befreit.

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