Der steuerliche Grundfreibetrag für Selbstständige und weitere Freibeträge

Bis zum Steuerfreibetrag sind die Einnahmen steuerfrei

Ebenso wie alle anderen Steuerpflichten, sind auch selbstständig Tätige verpflichtet, ihre Einnahmen zu versteuern. Bei der Ermittlung der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen die maßgebliche Größe. Im Rahmen der Ermittlung dieser Größe wird ein Steuerfreibetrag berücksichtigt. Dies bedeutet, dass alle Einnahmen, die unterhalb dieses Steuerfreibetrags – das Steuerrecht spricht vom Grundfreibetrag – liegen, steuerfrei sind. Dieser Freibetrag lag im Jahr 2018 bei 9.000 Euro (2019: 9.168 Euro). Für das Kalenderjahr 2020 soll der Betrag auf 9.408 Euro angehoben werden. Bei einem zusammenveranlagten Ehepaar verdoppelt sich der jeweilige Betrag. Diese Größe ist nicht gleichzusetzen mit den Einnahmen, die ein Steuerpflichtiger im Kalenderjahr erzielt hat. Bei der Ermittlung des Grundfreibetrages sind die Werbungskosten von den Einnahmen in Abzug zu bringen. Danach erfolgt noch eine komplizierte Rechnung, bei der unter anderem Spenden, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben – dies zum Beispiel Beiträge zu einer freiwilligen Kranken- oder Rentenversicherung – berücksichtigt werden. Das Ergebnis dieser Rechnung ist das zu versteuernde Einkommen. Liegt das zu versteuernde Einkommen nur einen Euro über dem Freibetrag, fällt Steuer an. Die Höhe richtet sich nach Stufen, die in Abhängigkeit zu dem jeweiligen Einkommen gestaffelt sind. Wer viel verdient, zahlt viele Steuern. Wer wenig verdient, zahlt wenig Steuern.

Welche anderen steuerlichen Freibeträge spielen bei einem selbstständig Tätigen eine Rolle?

Der Kinderfreibetrag

Den Kinderfreibetrag können Eltern für jedes ihrer Kinder geltend machen. Dieser Freibetrag besteht aus zwei Teilen. Der erste Freibetrag betrifft das Existenzminimum des Kindes. Im Veranlagungszeitraum 2019 beträgt er 1.320 Euro. Der zweite Freibetrag wird für den Betreuungs- Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes gewährt. Für den Veranlagungszeitraum 2019 ist er auf 2.490 Euro festgesetzt. Insgesamt beträgt der Kinderfreibetrag 3.810 Euro. Zusammenveranlagte Ehegatten können auch hier den doppelten Betrag ansetzen. Bei ihnen wird ein Kinderfreibetrag von 7.620 Euro angesetzt.

Der Ausbildungsfreibetrag

Befinden sich die Kinder in einer Ausbildung und entstehen dem Steuerpflichtigen hierdurch Aufwendungen, erlaubt das Steuerrecht ihm, sein zu versteuerndes Einkommen, um 924 Euro zu mindern. Dafür müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind muss volljährig sein.
  • Es muss sich in einer Ausbildung befinden.
  • Das Kind darf nicht zu Hause wohnen.
  • Es muss ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.
  • Der Ausbildungsfreibetrag wir für jedes Kind nur einmal gewährt. Beginnt das Kind eine zweite Ausbildung, kann der Ausbildungsfreibetrag nicht geltend gemacht werden.

Der Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag kommt bei Steuerpflichtigen zur Geltung, die Kapitalvermögen versteuern. Hiermit sollen die Werbungskosten abgedeckt werden, die dem Steuerpflichtigen entstehen. Dies können z.B. Kosten für ein Wertpapierdepot sein. Der Sparerfreibetrag beträgt seit dem 01.01.2009 unverändert 801 Euro. Zusammenveranlagte Ehepaare dürfen auch hier den doppelten Betrag ansetzen. Sie können 1.602 Euro in ihrer Steuererklärung deklarieren.

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