Umsatzsteuer: Regelungen bei elektronischen Dienstleistungen

Wenige elektronische Dienstleistungen machen vor Ländergrenzen Halt. Typische grenzüberschreitende Dienstleistungen sind E-Books, die Sie als Downloads anbieten und verkaufen. Ähnlich international ist Webhosting aufgestellt, bei dem Ihre Leistungsempfänger aus unterschiedlichen Ländern kommen. Seit dem 1. Januar 2015 gilt für Sie in Europa das Empfängerortprinzip und eine vereinfachende Regelung. Beim Handel mit privaten Endabnehmern im B2C und beim Handel zwischen Gewerben und Unternehmen beim B2B entscheidet der Wohnort oder Sitz vom Leistungsempfänger über seine oder Ihre Umsatzsteuerpflicht. Da die Länder unterschiedliche Steuersätze besitzen, führen grenzüberschreitende Dienstleistungen zu Differenzen der Bruttopreise. Neben dem Aufwand der Einzellandabrechnung ist das Ausweisen des Preises einschließlich Umsatzsteuer kompliziert. Mit dem 1. Januar 2015 wurde in der EU das vereinfachte Steuerverfahren MOSS (Mini-One-Stop-Shop-Verfahren) eingeführt. Jeder Privatkunde in jedem EU-Land verliert beim B2C durch Sie als liefernden Dienstleister seine Umsatzsteuerverpflichtung, die Sie ihm „abnehmen“ können.

Vereinfachtes Verfahren MOSS erlaubt Steuerlastumkehrung

Im Shop zeichnen Sie die Preise für Downloads von E-Books netto aus. Entsprechend der Herkunft des Kunden wird die in diesem Land Umsatzsteuer automatisch aufaddiert. Mit Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können Sie als Anbieter im B2C die enthaltene Umsatzsteuer in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abführen. Durch das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) wird jeder Privatkunde aus der EU von seiner Steuerpflicht befreit. Im gewerblichen Handel (B2B) entsteht und verbleibt die Umsatzsteuerschuld beim Empfänger, sofern Sie nicht das umkehrende Reverse-Charge-Verfahren anwenden. Mit Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können Sie als Lieferant die Steuerschuld für elektronische Dienstleistungen anstelle des Empfängers übernehmen. So kann beispielsweise beim Webhosting das Empfängerortprinzip ersetzt werden, in dem Sie als Webhoster die Umsatzsteuer an das BZSt abführt.

Fristen und Aufgabe des Bundeszentralamts für Steuern

Der Antrag für vereinfachte Umsatzsteuerabführung nach dem Mini-One-Stop-Sho-Verfahren muss beim BZSt vor dem ersten steuererklärungspflichtigen Geschäftsquartal erfolgen. Das Einsetzen des Verfahrens schließt beim Handel mit Privatkunden alle anderen Verfahren aus, beim B2B hängt es von Reverse-Charge ab. Die Umsatzsteuererklärung muss beim BZSt mittels elektronischen Datensatz fristgerecht bis zwanzig Tage nach dem zu besteuernden Zeitraum übermittelt werden. Die nach dem Empfängerortprinzip ermittelten individuellen Umsatzsteuersätze werden als eine Gesamtsumme von BZSt vereinnahmt und an die einzelnen berechtigten Staaten weitergeleitet.

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