Weihnachtsfeier steuerlich absetzen: auf was solltest du achten?
Alle Jahre wieder kommt die Weihnachtszeit. Überall leuchten Kerzen und das Fest wird feierlich begangen. Viele Betriebe möchten dies zum Anlass nehmen und sich mit einer betrieblichen Weihnachtsfeier bei den Mitarbeitern bedanken. Planst di auch eine Weihnachtsfeier, dann solltest du in steuerlicher Hinsicht auf dieses Betriebsfest ein paar Dinge beachten.
Eine Weihnachtsfeier ist für den Fiskus nichts anderes als ein Betriebsfest oder Betriebsausflug. Von diesen Veranstaltungen dürfen im Jahr zwei stattfinden. Dabei dürfen pro Event nicht mehr als 110 Euro pro mitfeierndem Mitarbeiter ausgegeben werden. Alle Mitarbeiter dürfen sich freiwillig für die Teilnahme entscheiden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich bei den Kosten um Betriebsausgaben. Diese sind steuerlich absetzbar, Rechnungen der Gaststätten, des Busunternehmens, die Saalmiete über andere für die Feier anfallende Kosten sind berechtigt zum Vorsteuerabzug.
Entstehen höhere Kosten oder wurden schon mehrere Betriebs-Ausflüge oder -Feiern im gleichen Jahr veranstaltet, betrachtet das Finanzamt die Kosten für das weihnachtliche Betriebsfest als Geldwerten Vorteil für die Teilnehmer. Eine pauschale Lohnsteuerabgabe wird fällig. Die Freigrenze liegt wie gesagt bei 110 Euro pro mitfeierndem Mitarbeiter, er gilt pro Person, die auch wirklich teilnimmt. Wege also im Vorfeld ab, ob eine Erkältungswelle für Absagen sorgen könnte oder ob der eine oder andere noch unschlüssig ist über seine Teilnahme an der Weihnachtsfeier. Sind Familienangehörige mit zum Betriebsfest eingeladen, werden sie dem jeweiligen Mitarbeiter zugeordnet. Die 110 Euro werden dann entsprechend umgelegt, übrigens handelt es sich dabei um einen Bruttobetrag.
Beim Verbuchen der Kosten werden alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier angefallen sind, zu einer Summe zusammen gefasst. Danach wird diese durch die Zahl der Arbeitnehmer geteilt, die an der Feier tatsächlich teilgenommen haben. Hier zeigt sich, ob der Grenzwert von 110 Euro pro mitfeierndem Mitarbeiter eingehalten wurde. Liegen die Kosten unter dieser Grenze, erfolgt die Verbuchung der Betriebsausgaben in einem Buchungssatz als „lohnsteuerfreie, freiwillige soziale Aufwendungen„.
Übersteigen die Ausgaben für das Betriebsfest zu Weihnachten den Grenzwert von 110 Euro pro mitfeierndem Mitarbeiter sowie dazu gehörige Familienangehörige, werden die darüber hinausgehenden Kosten mit dem Buchungssatz „lohnsteuerpflichtig, freiwillige soziale Leistungen“ verbucht. Hierauf fällt eine pauschale Lohnsteuer an, da es sich aus der Sicht des Finanzamts um einen Geldwerten Vorteil handelt.