Darf der Arbeitgeber den Bürohund verbieten?
Der süße Bürohund liegt wie gewohnt unter dem Schreibtisch und wartet geduldig auf die nächste Gassirunde. Alle mögen ihn. Doch mit einem Schlag soll es anders sein. Ab der nächsten Woche wird dem Tierchen ein klares Büroverbot erteilt. Gewohnheit schützt vor Veränderung nicht! Der Arbeitgeber darf ein Verbot aussprechen. Selbst wenn es eine arbeitsvertragliche Regelung gibt. Den Hund mit ins Büro oder Ladenlokal mitzunehmen ist lediglich ein ausgesprochenes Privileg. In aller Regel wird der Arbeitgeber auf Einschränkungen hingewiesen haben. Jahrelang wurde der Bürohund geduldet und aus heiterem Himmel soll er zu Hause bleiben? Situationen verändern sich. Der neue Kollege hat eine Tierhaarallergie oder das Verhalten des Hundes stört andere Kollegen, welche lange Zeit das Tier geduldet haben. Der Arbeitgeber ist für das Wohlbefinden und damit der Gesundheit seiner Mitarbeiter fortlaufend verantwortlich. Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber kann durchaus zu Kompromissen führen. Ihm selbst wird daran gelegen sein, seinen Mitarbeiter aufgrund der neuen Regelung nicht verlieren zu wollen. Der Arbeitnehmer sollte jedoch tunlichst vermeiden, den Hund weiterhin zum Arbeitsplatz mitzunehmen. Selbst wenn dieser keine andere Regelung findet, kann dieses Vorgehen zu einer Abmahnung führen. Im Wiederholungsfall kann eine Kündigung drohen.
Wissenschaftlich nachgewiesen wurde im Jahre 2012 durch den amerikanischen Forscher Barker, dass Arbeitnehmer, welche ihren Hund ins Büro mitbringen weniger gestresst sind. Zudem empfinden es in aller Regel die Kollegen als positiv und stellen sich gerne für eine Gassirunde zur Verfügung. Der tierische Kollege hat seinen Platz gefunden. Doch Ausnahmen bestimmen bekanntlich die Regel. Der Chef verlässt das Unternehmen und der neue Vorgesetzte setzt ein klares Zeichen und widerruft die bisherige Vereinbarung. Mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, welche mit dem § 106 der Gewerbeordnung geregelt wird, wird folgendes festgehalten: Der Arbeitgeber darf den Ort, Inhalt und Zeit der Arbeitsleistung jederzeit näher bestimmen. Gleichzeitig müssen die Arbeitgeber nach der aktuellen Rechtssprechung nach dem Gleichbehandlungsprinzip handeln. Somit dürfte jeder Arbeitnehmer seinen Hund mit ins Büro bringen. So kann es zu kniffligen Situationen kommen, welches viel Fingerspitzengefühl bedarf. In aller Regel wird der Arbeitnehmer ein „Hundeverbot“ aussprechen oder der neu hinzugekommenen Kollegin das Mitbringen Ihres Hundes nicht erlauben bzw. lediglich eine Probezeit genehmigen.
