Muss das Leistungs- oder Lieferdatum auf meiner Rechnung stehen?

Die Frage, ob Liefer- oder Leistungsdatum auf Rechnungen verzeichnet sein müssen, ist mit „Ja“ zu beantworten. Ohne eine dieser Angaben kann laut Umsatzsteuergesetz für den Kunden der Vorsteuerabzug gefährdet sein. Was Sie bei der Angabe eines solchen Datums beachten sollten und inwiefern der Verweis auf einen Lieferschein zulässig ist, wird im weiteren erläutert

Begriffsklärung der Datumsarten

Bei der Lieferung von Waren ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Übergabe das Lieferdatum. Bei Versand Ihrer Waren durch Dritte wie zum Beispiel Versanddienste ist es das Versanddatum. Sind Sie als Dienstleister tätig, sollten Sie mit Ihren Kunden einen Abnahmetermin vereinbaren, der dann dem Leistungsdatum entspricht. Sollte Ihre Dienstleistungen sich über einen langen Zeitraum erstrecken, macht eine Abschlagsrechnung Sinn, die Sie zu Teilabnahmedaten stellen können, damit Sie nicht so weit in Vorausleistung treten müssen. Bei noch unbekannten Liefer- oder Leistungsdaten sollte man die Rechnung als Anzahlung ausweisen, damit ersichtlich ist, dass die gesamte Leistung noch nicht erbracht ist. Für beide Datumsarten gilt: eine taggenaue Angabe ist nicht vonnöten, auf der Rechnung reicht eine monatsgenaue Angabe wie „Leistung im August 2017“.

Angabe der Daten auf der Rechnung

Wichtig ist, dass für Ihre Kunden das Datum von Lieferung bzw. Leistung klar aus der Rechnung abzulesen ist. Wenn Liefer- und Rechnungsdatum identisch sind, reicht anstelle der Datumsangabe auch der Hinweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“. Außerdem kann auf der Rechnung auf den Lieferschein verwiesen werden, der das Datum der Lieferung enthält. Aber ein Lieferschein ersetzt eine Rechnung in keinem Fall. Ob Sie Leistungs- oder Lieferdatum schreiben, ist rechtlich gesehen unbedeutend.

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