Neues Verpackungsgesetz 2019 – auch für Onlinehändler

Zu Beginn des Jahres 2019 ist ein neues Verpackungsgesetz in kraft getreten, das für alle Hersteller und Händler wichtig ist, die Waren verpacken. Damit ist das neue Gesetz, das die bisherige Verpackungsverordnung ablöst, gerade auch für Online-Shops relevant, denn auch der Online-Handel vertreibt gewerblich verpackte Waren. Mit dem neuen Gesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Verpackungsmüll zu reduzieren und durch gezielte, klare und eindeutige Informationen Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich für die umweltfreundlichste Variante zu entscheiden.

Grundsätzlich ist das Verpackungsgesetz eine Weiterentwicklung der bisherigen Verpackungsverordnung. Die Grundlagen haben sich nicht geändert: Wer seine Waren verpackt und an Endkunden verkauft, die diese Packungen typischerweise entsorgen, muss diese Verpackungen lizensieren. Dazu gibt es das duale System. Bisher gab es jedoch – zumindest bei kleineren Händlern, kam Möglichkeiten, diese Pflicht auch zu kontrollieren. Hier kommt das neue Verpackungsgesetz ins Spiel. § 9 VerpackG schreibt vor, dass Händler sich bei der neu eingerichteten »Zentralen Stelle Verpackungsregister« registrieren müssen. Bei der Registrierung müssen Unternehmen neben allgemeinen und steuerlichen Angaben mitteilen, unter welchen Markenbezeichnungen sie Verpackungen in Verkehr bringen. Außerdem erhebt die Zentrale Stelle, bei welchem Recyclingsystem der jeweilige Händler angemeldet ist. Erfasst werden darüber hinaus auch Mengen und Arten der verwendeten Verpackungen. Die Angaben im Verpackungsregister sind öffentlich einsehbar und können somit von jedermann nachvollzogen werden. Wer sich nicht in das Verpackungsregister eingetragen hat, darf seine Verpackungen nicht mehr in Verkehr bringen. Weil das neue Verpackungsgesetz hohe Bußgelder bis 250.000 Euro vorsieht, ist es jetzt sehr wichtig, vorab zu prüfen ob eine Registrierung notwendig ist.

Lizenzvertrag mit dem Dualen System

In diesem Zusammenhang kann es auch notwendig sein, einen Lizensierungsvertrag mit einem Dualen System abzuschließen, das sich um das Recycling des Verpackungsmülls kümmert. Diese Systembeteiligungspflicht gab es zwar schon bisher in der Verpackungsverordnung. Jetzt wird der Geltungsbereich allerdings auch auf Umverpackungen ausgeweitet. Mangels Kontrolle haben sich gerade kleinere Unternehmen den Aufwand jedoch gespart. Das geht jetzt nicht mehr, da wegen der Registerpflicht in § 9 VerpackG auch Angaben aus der Systembeteiligungspflicht erhoben werden.

Worauf müssen speziell Online-Shops achten?

Online-Shops müssen wie alle Händler, die an Endkunden verkaufen, ihre Kunden darauf hinweisen, dass die Verpackungen der Ware nicht mehr weitergenutzt werden. Wichtig ist auch eine Änderung beim Einwegpfand: Wer über das Internet Getränke vertreibt muss beachten, dass auf Getränke, die zu mehr als 50 Prozent aus Molke bestehen, nun das Einwegpfand erhoben wird. Wie bei allen anderen Pfandprodukten müssen auch diese Molkeprodukte nun eindeutig als bepfandete Einweggebinde ausgewiesen werden.

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