Mehrwertsteuer in der Schweiz: Das müssen Unternehmen wissen

Die Schweiz hat im Jahr 2017 ihr Mehrwertsteuergesetz massiv überarbeitet. Zum 1. Januar 2018 trat die erste Hälfte der neuen Vorschriften in Kraft. Seit Jahresbeginn 2019 gelten auch die weiteren 50 Prozent, die vor allem den Versandhandel betreffen. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber Steuervorteile ausländischer Unternehmen aufgehoben und sie inländischen Firmen gleichgestellt.

Die seit 2018 geltenden Neuerungen

Bis zum 31.12.2017 mussten ausländische Unternehmen in der Schweiz ausschließlich dann Mehrwertsteuer bezahlen, wenn sie in den Grenzen der Alpenrepublik einen Umsatz von 100.000 CHF überschritten. Sie hatten damit einen massiven Wettbewerbsvorteil gegenüber einheimischen Firmen, bei denen stets der Gesamtumsatz für die Ermittlung der Steuerpflicht herangezogen wurde.

Das neue Mehrwersteuergesetz der Schweiz schreibt deshalb vor, dass seit dem 1. Januar 2018 alle Firmen unter die Abgabepflicht fallen, deren Gesamtumsatz 100.000 CHF übersteigt – unabhängig davon, wo die Umsätze anfallen. Als extremes Beispiel: Ein deutsches Unternehmen erwirtschaftet in der Bundesrepublik 99.999 CHF Umsatz. In der Schweiz kommen zwei CHF dazu – damit ist es umsatzsteuerpflichtig.

Um dies durchsetzen zu können, hat die Schweiz eine Registrierungspflicht eingeführt. Ausländische Unternehmen müssen sich ohne ausdrückliche Aufforderung innerhalb von 30 Tagen in der Schweiz anmelden. Sie müssen dabei einen in der Schweiz ansässigen Fiskalvertreter bestimmen, der als Ansprechpartner dient. Die Registrierungspflicht schreibt zudem ebenfalls vor, dass eine Sicherheitsleistung in Bar oder durch eine Bankbürgschaft einer schweizerischen Bank bei der Steuerverwaltung hinterlegt wird.

Rechnungen in der Schweiz müssen fortan einen Mehrwertsteuerausweis tragen. Unternehmen aus Deutschland und Österreich müssen alle drei Monate eine Steuererklärung abgeben und ihre Abgabenschuld begleichen.

Die seit 2019 geltenden Neuerungen: Änderungen für den Versandhandel

Die seit 2019 geltenden Neuerungen im Mehrwertsteuergesetz betreffen den Versandhandel. Unternehmen, die mit „einfuhrsteuerfreuen Kleinsendungen“ einen Umsatz von 100.000 CHF übertreffen, müssen fortan ebenfalls Mehrwersteuer bezahlen. Konkret betroffen sind Waren, deren Einfuhrsteuer fünf CHF nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass der Warenwert 65 CHF nicht übersteigen darf, wenn der reguläre Steuersatz von 7,7 Prozent veranschlagt wird. Kommt der Steuersatz von 2,5 Prozent zum Einsatz, gelten alle Waren bis zu einem Wert von 200 CHF als „einfuhrsteuerfreie Kleinsendungen“.

Bei Rechnungsstellung für solche Kleinsendungen müssen Unternehmen fortan die Mehrwertsteuer ausweisen, wenn die Grenze passiert wurde. Einfuhrsteuer und Zollgebühren entfallen dafür.

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