Möglichkeiten um Scheinselbständigkeit zu umgehen
Wenn Sie als Freiberufler tätig sind und hauptsächlich für einen Dienstleister arbeiten, stellt sich oft die Frage, ob Sie möglicherweise bereits eine Scheinselbständigkeit ausüben. Diese liegt dann vor, wenn nach den unten näher beschriebenen maßgeblichen Kriterien eigentlich ein Angestelltenverhältnis vorliegt.
Kriterien für eine Scheinselbständigkeit
Dieses Problem betrifft u. a. viele Freelancer, die persönlich und wirtschaftlich von einem einzigen Hauptauftraggeber abhängig sind. Besonders problematisch wird es dann, wenn beispielsweise Freelancer oder freie Mitarbeiter so in den Organisationsbereich eines Auftraggebers eingegliedert sind, dass Sie von diesem Dienstleister weisungsabhängig sind. Sofern Sie zudem über keine freien unternehmerische Spielräume bei gleichzeitigem Wegfall des Unternehmerrisikos verfügen, liegen sämtliche harten Kriterien für eine Scheinselbständigkeit vor. Die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit ist dann als eine einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis zugehörige Tätigkeit zu bezeichnen. Dann liegt kein Dienstvertrag mehr vor, sondern ein Arbeitsvertrag, in dessen Rahmen ein Arbeitgeber einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt.
Das Vermeiden der Scheinselbständigkeit
Daher ist es für Sie zwingend erforderlich, von Anfang an zu vermeiden, mit einer scheinselbständigen Tätigkeit in Verbindung gebracht zu werden. Zugegebenermaßen ist dies am Anfang der Selbständigkeit ein wenig schwierig, wenn Sie erst mal nur einen Auftraggeber aufweisen können. Es verbietet sich grundsätzlich, im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Um sich hier klar gegenüber weisungsabhängigen Angestellten abzugrenzen, bietet es sich beispielsweise an, im Dienstvertrag ausdrücklich hervorzuheben, dass die längerfristige Tätigkeit für Sie als freier Mitarbeiter oder Freelancer sich auf ein zeitlich befristetes bestimmtes Projekt etc. erstreckt. So sollte aus dem entsprechenden Dienstvertrag zudem hervorgehen, dass Sie nicht weisungsabhängig sind und dass Sie Ihre Betriebsmittel wie Computer, Software, Hardware usw. räumlich getrennt von Ihrem Auftraggeber aufbewahren. In Ihrem Dienstvertrag sollten Ihre Entscheidungsfreiheit bzw. Weisungsunabhängigkeit hervorgehoben werden. Dies schließt auf der anderen Seite nicht die Vereinbarung eines festen Stundenlohnes und gelegentlich erforderliche Weisungen im Rahmen der Abarbeitung des Auftrages aus. Fakt ist jedenfalls, dass freie Mitarbeiter und anderweitig Selbständige ihre unternehmerischen Entscheidungsfreiheiten gegenüber jedem Auftraggeber vertraglich festlegen sollten. Zu empfehlen ist, dass Sie im Laufe der Zeit Ihre Klientel erweitern und nicht nur im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind. Haben Sie beispielsweise neben einem größeren Auftraggeber noch mehrere kleinere Auftraggeber, dann kann der Verdacht einer Scheinselbständigkeit kaum mehr aufkommen.
Fazit: Freie Mitarbeiter, Freelancer und anderweitig selbständig Tätige müssen sich gegenüber unselbständig tätigen Angestellten strikt abgrenzen. Dies geschieht am besten, wenn Sie Ihre Weisungsunabhängigkeit im Dienstvertrag absichern, einen eigenen Geschäftssitz aufweisen und regelmäßig für mehrere Auftraggeber Ihre Dienstleistungen erbringen.