Miete, Darlehen, Dauerschuldverhältnisse – Welche Rechte haben Sie in der Corona Krise?

Die Corona Krise stellt viele Selbstständige, Kleinstunternehmen, Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Mieter vor große und neue Herausforderungen. Durch Umsatzverluste, den Verlust des Arbeitsplatzes oder den Bezug von Kurzarbeitergeld schweben einige Menschen in Gefahr, ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können. Besonders im Hinblick auf das Zahlen der Miete kann das schnell unangenehme Folgen haben. Da die Bundesregierung verhindern möchte, dass Menschen obdachlos werden oder in andere finanzielle Schwierigkeiten geraten, hat sie das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ verabschiedet. Das Gesetz berührt die Gebiete des Mietrechts, des Kreditrechts sowie die Stundung von Dauerschuldverhältnissen im Allgemeinen.

Welche neuen Rechte haben Sie im Hinblick auf Miete und Pacht?

Das deutsche Mietrecht sah bislang vor, dass ein Mieter, der seine Miete in zwei aufeinander folgenden Monaten gar nicht zahlt oder der über einen längeren Zeitraum insgesamt einen Betrag dieser Höhe schuldig bleibt, eine fristlose Kündigung erhalten kann. Das außerordentliche Kündigungsrecht stand dem Vermieter in diesem Fall also zu. Durch das Corona-Abmilderungsgesetz kann dieses außerordentliche Kündigungsrecht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausgeübt werden. Und zwar dann nicht, wenn Mieter zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 ihre Mietzahlungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen haben. Je nach der Entwicklung der allgemeinen Situation in Deutschland, kann dieser Zeitraum noch bis zum 30.09.2020 verlängert werden.
Neben privaten Mietverträgen, unterfallen auch gewerbliche Mietverträge und Pacht diesen Regelungen zum Kündigungsschutz. So werden Gewerbetreibende davor geschützt, durch kurzfristige finanzielle Engpässe ihre Gewerberäume zu verlieren. Selbstverständlich hebelt das Corona – Abmilderungsgestz nicht die grundsätzliche Verpflichtung des Mieters aus, seine Miete zu entrichten.

Können Verbraucherverträge während der Corona Krise gestundet werden?

Auch die Stundung von Verbraucherdarlehen ist dank des Corona-Abmilderungsgesetzes unter bestimmten Umständen möglich. Diese sind dann gegeben, wenn Verbraucher derart massive Ausfälle ihres Einkommens haben, dass sie ihr Darlehen nicht weiter bedienen können. Bei diesem Darlehen kann es sich um Immobilienfinanzierungen oder um andere Darlehensformen handeln. Ist dies der Fall, kann eine Stundung von Verbraucherdarlehen für drei Monate vorgenommen werden. Dies bezieht sich auf Raten, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 hätten geleistet werden müssen. Natürlich fallen die Kreditraten nicht komplett weg, sondern müssen zu einem späteren Zeitpunkt geleistet werden.
Wird die Stundung von Verbraucherdarlehen in Anspruch genommen, kann die Bank auch keine Verzugszinsen einfordern, da Sie sich nicht klassischerweise im Verzug befinden.

Stundung von Dauerschuldverhältnissen

Auch andere wesentliche Dauerschuldverhältnisse wie der Bezug von Strom, Gas, Internet oder Telefon können während der Corona Krise unter Umständen gestundet werden. Als wesentlich gelten in diesem Zusammenhang Leistungen, die entweder zur Daseinsvorsorge erforderlich sind oder die bei einem Unternehmen zur Eigenbedarf Deckung und dadurch zur Fortsetzung des Betriebs seines Gewerbes notwendig sind.
Übrigens können Sie auch die Zahlung für Ihr Fitnessstudio verweigern, wenn dieses während der Corona Krise geschlossen hat. Denn kann die geschuldete Leistung nicht erbracht werden, entfällt auch die Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung.

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