Gibt es das Mutterschaftsgeld auch für Selbstständige/Freiberufler?

Für jede werdende Mutter ist es wichtig, dass sie finanziell abgesichert ist. In der Regel wird das in Form von einem Mutterschaftsgeld auch gewährleistet. Die gesetzlichen Krankenkassen sind hierfür zuständig und zahlen für einen festgelegten Zeitraum kurz vor und nach der Geburt das Geld im Rahmen vom Mutterschutz. Doch gilt das Arbeitnehmerinnenschutzrecht auch für Selbständige? Oder gibt es andere Lösungen wie Krankentagegeld oder Elterngeld?

Die Schutzfristen für Mütter

Der Gesetzgeber regelt genau, welche Schutzfristen für werdende und gerade gewordene Mütter gelten. Sie beginnen sechs Wochen vor dem Geburtstermin und reichen insgesamt 14 Wochen. Sie enden somit 8 Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist entsprechend.

Fatal an dieser Regelung ist, dass es sich um ein sogenanntes Arbeitnehmerinnenschutzrecht handelt. Selbstständige sind aber keine Arbeitnehmerinnen. Und deshalb fallen sie auch nicht unter das Arbeitnehmerinnenschutzrecht. Wer als Freiberuflerin oder Selbständige schwanger ist, profitiert nicht vom Mutterschutz. Betroffene Frauen müssen im Prinzip bis zur Geburt arbeiten. Oder sie haben im Vorfeld dafür gesorgt, dass ausreichend Geld vorhanden ist, wenn der reguläre Mutterschutz Eentritt und das Arbeiten ruhen kann. Denn nicht immer kann jede Selbständige oder Freiberuflerin einfach für längere Zeit ihre Arbeit ruhen lassen.

Es ist aber auch nicht immer möglich, direkt nach der Geburt wieder zu arbeiten. Eine Babypause muss daher eingeplant werden können.

Gibt es Mutterschutzgeld für Selbstständige in anderer Form?

Besonders Solo-Selbständige haben Schwierigkeiten, in den Mutterschutz zu gehen. Da sie alleine arbeiten, wird während dieser Zeit definitiv kein Geld verdient. Allerdings ist es so, dass selbständige Kindergeld und Elterngeld beantragen können. Dieses Geld greift aber erst dann, wenn das Kind geboren wurde. Es stellt somit keinen Ersatz für das Geld während des Mutterschutzes dar.

Mutterschaftsgeld gibt es nur dann, wenn es das sogenannte Krankentagegeld gibt. Wenn bei einer gesetzlichen Krankenversicherung eine zusätzliche Krankentagegeldversicherung abgeschlossen wurde oder wenn im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung durch die freiwillige Versicherung ein Krankentagegeld vereinbart wurde.

Liegt eine private Krankenversicherung vor, gibt es von der Versicherung kein Geld. Dafür aber andere Leistungen, die in Anspruch genommen werden können. Welche das im Detail sind, kann im Vorfeld geklärt werden. Hier kommt es darauf an, welcher Tarif bei der privaten Krankenversicherung abgeschlossen wird.

Wie hoch das mögliche Mutterschaftsgeld am Ende ausfällt, hängt davon ab, wie hoch das gezahlte Krankengeld im Falle eines Rechts auf Krankentagegeld wäre. Das Mutterschaftsgeld beträgt dann in der Regel 70% des durchschnittlichen Einkommens.

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