Gemeinnütziger Verein: Dürfen Rechnungen ausgestellt werden?

Vereine bereichern unsere Gesellschaft in vielerlei Hinsicht. Ob Sport, Religion oder Kultur – das Vereinsangebot in Deutschland ist groß. Menschen mögen es, in der Gemeinschaft etwas zu erreichen und einen gesellschaftlichen Treffpunkt in ihr Leben zu integrieren. Auch wenn ein gemeinnütziger Verein in erster Linie dem gesellschaftlichen Wohl dient, muss sich die Organisation finanziellen Herausforderungen stellen. Schließlich bezahlen sich Vereinsrechnungen für Anschaffungen, Mieten und Co. nicht von selbst. Auf der Gegenseite stehen Einnahmen, welche z.B. durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Sponsoring erzielt werden. Folglich können die wirtschaftlichen Aktivitäten eines gemeinnützigen Vereins mit dem Handeln von Unternehmen verglichen werden.

Um Einnahmen anzufordern, können Sie als Verein Rechnungen stellen. Ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden kann, hängt von der Art der Leistung ab. Handelt es sich um Rechnungen für Mitgliedsbeiträge oder Spendenquittungen, so dürfen keine Umsatzsteuerbeträge erhoben werden. Auf Leistungen, die nicht direkt mit der Tätigkeit des Vereins in Verbindung stehen, sind Umsatzsteuer-Ausweise in Höhe von 19 Prozent notwendig. Zu derartigen Leistungen zählen bspw. der Verkauf von Werbeflächen, gastronomische Angebote oder der Vertrieb von Fanshop-Artikeln. Eine Umsatzsteuer von 7 Prozent wird bei Rechnungen fällig, die im direkten Zusammenhang zu den Aktivitäten des Vereins stehen. Hierzu gehört z.B. der Vertrieb von Eintrittskarten oder Gebühren für Lehrgänge und Seminare. Erfüllt Ihr Verein den Status als Kleinunternehmer, kann er von den speziell für solche Wirtschaftsobjekte geltenden Regelungen Gebrauch machen. Die Gesetze sehen bei einem voraussichtlichen Umsatz von max. 50.000 EUR im laufenden Geschäftsjahr sowie Erlösen von < 22.000 EUR in der vergangenen Periode eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor. In diesem Fall muss Ihr Verein keine Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen ausweisen. Für die Erstellung der Rechnung unterliegt ein gemeinnütziger Verein § 14 des Umsatzsteuergesetzes. Der Paragraph gibt Ihnen als Verein inhaltliche Vorgaben an die Hand. Demnach müssen Daten wie z.B. Leistungsart, Leistungsdatum, Adressdaten von Rechnungssteller und -empfänger, Rechnungsdatum, Netto- und Brutto-Betrag auf jeder Rechnung ausgewiesen werden.

Je nach Art der Rechnung sind gemeinnützige Vereine dank ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten zum Vorsteuerabzug bei Eingangsrechnungen berechtigt. Auf Grund der umfangreichen Regelungen empfiehlt es sich speziell für größere Vereine, eine ordentliche Buchführung zu implementieren, um die finanzielle Lage stets sachgerecht einschätzen zu können.

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