Die Kleinunternehmerregelung – was bringt sie und wo steht sie im Weg?
Die Kleinunternehmerregelung bezeichnet eine Erleichterungsvorschrift im Umsatzsteuergesetz, die vor allem kleinen Unternehmen zu gute kommt. Wer unter einer bestimmten Umsatzgrenze liegt, ist von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Diese liegt für das Vorjahr bei weniger als 17.500 Euro und für das laufende Geschäftsjahr voraussichtlich bei nicht mehr als 50.000 Euro.
Wer als Unternehmer die Kleinunternehmerregelung anwendet, darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Grundsätzlich kann er sich frei dafür entscheiden, ob er diese Vorschrift anwendet oder nicht. Möchte er von der Regelung nicht Gebrauch machen, kann er die gezahlte Vorsteuer einfach gegenüber seinem zuständigen Finanzamt geltend machen, die auch andere Unternehmer für betriebliche Aufwendungen ihm gegenüber verrechnet haben.
Es liegt auf der Hand, dass Freiberufler und Selbstständige, die einfach Leistungen an Privatkunden oder Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, einen Wettbewerbsvorteil dadurch haben. Da jeder Endverbraucher immer Bruttopreise zahlen muss, kann der Kleinunternehmer die Ersparnis durch die nicht verrechnete Umsatzsteuer, direkt an seine Kunden weiter geben. Damit wird seine Ware oder Dienstleistung günstiger. Wer allerdings seine Geschäfte mit vorsteuerabzugsberechtigen Firmen macht, kann durch die Nichtverrechnung der Umsatzsteuer Nachteile erleiden. Denn es wird schwierig sein, einem Kunden, der zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, eine Rechnung mit einem Nettobetrag auszustellen.
Ein weiterer Nachteil ist zudem, dass im Angebot bzw. spätestens in der Rechnung auf die Kleinunternehmerregelung hingewiesen wird. Was bedeutet, dass man dem Kunden gegenüber offen legt, einen Jahresumsatz von nicht mehr als 17.500 Euro zu erzielen. Das kann aus Sicht des Marketing und der Eigenwerbung einen schalen Beigeschmack beim Kunden auslösen und vielleicht sogar das Vertrauen in seine Leistungsfähigkeit entsprechend schmälern.
Ein Vorteil ist allerdings, dass bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuervoranmeldung während der ersten zwei Jahre als Unternehmer nicht elektronisch an das Finanzamt gemeldet werden müssen. Damit entfällt eine aufwändige Aufzeichnung der Geschäftsvorgänge und Buchhaltung.