Die Gewerbesteuer: Wer sie zahlen muss und wie sie berechnet wird

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann Ihren Hebesatz, welcher als Grundlage für die Berechnung der Steuer dient, selbst festlegen. Sie sollten daher bereits in der Gründungsphase darauf achten für welchen Standort Sie sich entscheiden.

Wer muss sie zahlen?

Grundsätzlich ist jeder Gewerbetreibende gewerbesteuerpflichtig. Ausnahmen bilden Katalogberufe oder ein den Katalogberufen ähnlicher Beruf gem. § 18 EstG sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe, welche Einkünfte gem. §13 EStG erzielen.
Hierunter fallen z.B. Ärzte unterschiedlichster Fachrichtungen, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und deren ähnliche Berufsgruppen.
Die Zuordnung nimmt in der Regel das Finanzamt vor.

Wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht?

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Kapitalgesellschaften mit der Eintragung in das Handelsregister und bei Personengesellschaften zu dem Zeitpunkt, an dem die zu versteuernde Tätigkeit aufgenommen wurde.

Wie wird sie berechnet?

Die Berechnung erfolgt gemäß Gewerbesteuergesetz. Hierbei spielt der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde eine Rolle. Dieser beträgt mindestens 200 Prozent.
Sollten Sie mehrere Betriebsstätten besitzen, erfolgt die Berechnung auf Grundlage der gezahlten Lohnsummen in den einzelnen Gemeinden.

Berechnung:

laufender Gewinn des Gewerbebetriebs
+ Hinzurechnungen gem. §8 GewStG (z.B. Zinsen, Pensionen, Miet- und Pachtzinsen, Lizenzgebühren)
./. Kürzungen gem. §9 GewStG (z.B. 1,2% des Einheitswertes von Grundstücken des Betriebes, Gewinne aus anderen Gesellschaften, die dem Betrieb zuzuordnen sind, betrieblich getätigte Spenden)
./. eventuell vorhandener Gewerbeverlust aus Vorjahren gem. §10a GewStG
= Gewerbeertrag (abgerundet auf volle Hundert)
./. Freibetrag 24.500,00 EUR (Dieser gilt nur bei natürlichen Personen und Personengesellschaften)
./. Freibetrag 5.000,00 EUR (Dieser gilt unter anderem für Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts)
= zu versteuernder Gewerbeertrag
× Steuermesszahl 3,5 %
× Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuer

 

Wie wird sie auf die Einkommensteuer angerechnet?

Die Anrechnung erfolgt gem. §35 EStG mit einem fiktiven Satz in Höhe des 3,8-fachen des festgesetzten Steuermessbetrages bei Einzelunternehmern sowie Personengesellschaften bzw. anteilig bei Mitunternehmern eines Gewerbebetriebes. Eine Steuerermäßigung bei Kapitalgesellschaften ist hingegen nicht möglich.

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