Corona: Rückerstattung der Lohnfortzahlung – so gehts
Die Coronakrise beschäftigt die Menschen weltweit und hat ihre Auswirkungen auf fast alle Lebenslagen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind davon betroffen, zahlreiche Selbständige kämpfen um den Fortbestand ihres Unternehmens. Ist einer Ihrer Mitarbeiter an Covid 19 erkrankt oder wurde vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt, kann er seine Arbeitsleistung nicht erbringen. Für Sie bedeutet es, dass Sie dem Arbeitnehmer die vom Gesetz vorgeschriebene Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewähren müssen. Dieses Entgelt wird Ihnen in Zeiten der Coronakrise erstattet, Sie können dafür einen Antrag auf Entschädigung stellen.
Ist ein Mitarbeiter an Covid 19 erkrankt, gilt für ihn die übliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sie als Arbeitgeber haben das Arbeitsentgelt – wie bei anderen Erkrankungen auch – für maximal 6 Wochen weiter zu bezahlen. Als Voraussetzung dafür gilt, dass der betroffene Mitarbeiter seit mindestens vier Wochen vor Auftritt der Erkrankung in einem Beschäftigungsverhältnis mit Ihnen steht. Geht die Arbeitsunfähigkeit über die sechs Wochen hinaus, wird im Regelfall die Lohnfortzahlung von der Krankenkasse des Arbeitnehmers übernommen. Dabei handelt es sich um das so genannte Krankengeld.
Ist der Mitarbeiter nicht krank geschrieben, sondern unter Quarantäne gestellt, tritt das Infektionsschutzgesetz in Kraft. Bei diesen Verdienstausfällen erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe von 70 % des Bruttogehalts. Das ist so viel, wie die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde. Sie als Arbeitgeber bezahlen diesen Betrag für sechs Wochen und können sich die Lohnfortzahlung von den Behörden wieder holen. Im Infektionsschutzgesetz §56 ist dies geregelt. Die Voraussetzung für die Rückzahlung für Sie als Unternehmer ist, dass die entsprechende Behörde, meist das Gesundheitsamt, das Tätigkeitsverbot für den Arbeitnehmer erlassen hat. Der Antrag wird vom Arbeitgeber innerhalb einer dreimonatigen Frist nach Ende der Quarantäne gestellt. Dem Antrag muss eine Bescheinigung über das Arbeitsentgelt des betroffenen Arbeitnehmers beigefügt werden. Die Abzüge müssen darin ebenfalls aufgeführt sein. Wer finanziell in einer schlechten Lage ist, kann als Unternehmer schon im Vorfeld einen Vorschuss auf die Lohnfortzahlungs-Rückerstattung beantragen. Der Betrag wird entsprechend der Lohnfortzahlung berechnet, die Sie Ihrem Mitarbeiter gewähren müssen. Je nach Bundesland ist es unterschiedlich geregelt, wer für die Erstattung zuständig ist. Meist ist das Gesundheitsamt zuständig, in manchen Fällen die Landes-Sozialbehörde. Nähere Informationen gibt es auf der Internetseite des Robert-Koch-Institutes. Dort können Sie anhand Ihrer Postleitzahl nach dem zuständigen Amt suchen.
Sind Selbständige oder Freiberufler von der Coronakrise betroffen, weil sie unter Quarantäne gestellt sind, erhalten sie ebenfalls eine Entschädigung gemäß dem Infektionsschutzgesetz. Die Höhe wird nach den Jahreseinnahmen des Vorjahres berechnet, welches dem Finanzamt vorliegt. Nach Ablauf von sechs Wochen wird sie in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes gezahlt. in jedem Falle ist die Anordnung vom Gesundheitsamt maßgebend, weder Arbeitnehmer noch Selbständige dürfen selbst über das Fernbleiben bzw. die Einstellung ihrer Arbeit entscheiden.