Arbeitszeugnis Formulierungen – So deutest Du die Noten richtig
Als Arbeitnehmer haben Sie nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines wohlwollenden und qualifizierten Arbeitszeugnisses. Selbst ein schlechtes Zeugnis klingt da immer noch ganz gut. Da die Zeugnissprache viele Geheimcodes enthalten kann, ist der rechtliche Laie oftmals nicht in der Lage, ein gutes von einem schlechten Zeugnis zu unterscheiden.
Im Zeugnis verbotene Formulierungen
Gewisse Formulierungen gehören in kein Zeugnis. Hierbei handelt es sich um solche Formulierungen, die Ihnen für zukünftige Bewerbungen nachteilig sind. Zum einen bedeutet dies, dass Formulierungen in einem Arbeitszeugnis niemals negativ sein dürfen. Selbst wenn beispielsweise Arbeitsergebnisse für den Arbeitnehmer nicht immer zufriedenstellend gewesen waren, muss dieser Umstand positiv formuliert werden. Zudem darf Ihr Arbeitgeber sich in einem Zeugnis nicht über etwaige Fehlzeiten wegen Krankheit oder einer Behinderung auslassen. Angaben zu einer eventuellen Betriebsrats -oder Gewerkschaftszugehörigkeit, zu genommenen Elternzeiten etc. sind gleichfalls tabu. Jedwede versteckte und abschätzig gemeinte Formulierung muss der Arbeitnehmer nicht hinnehmen. Die alleinige Formulierung wie „das außerdienstliche Verhalten war stets tadellos“ bedeutet im Umkehrschluss, dass das Verhalten während der Arbeitszeiten das Gegenteil gewesen war. Solch eine versteckte Formulierung ist nicht erlaubt.
Formulierungen und ihre Auslegung
Die Formulierungen in einem Arbeitszeugnis müssen wohlwollend sein, andererseits müssen diese der Wahrheit entsprechen. So will es die Gewerbeordnung. Es gibt Standardformulierungen, aus denen Sie als Arbeitnehmer eine entsprechende Note schlussfolgern können. Heißt es in ihrem Zeugnis, dass Sie der „Ihnen aufgetragen Aufgaben zur Zufriedenheit“ Ihres Arbeitgebers nachgekommen sind, ist diese Formulierung mit der Note „ausreichend“ gleichzusetzen. Die Formulierung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ ist demnach die Note „befriedigend“, „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ die Note “ gut“ und die Formulierung „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ die Note „sehr gut“. Heißt es beispielsweise in Ihrem Zeugnis, dass Sie sich redlich bemühten hätten, Ihre Aufgaben zufriedenstellend zu erfüllen, entspräche dies einem „Mangelhaft“.
Die Schlussformulierung
Wichtig in einem Arbeitszeugnis kann auch die sogenannte Schlussformel sein. Der Arbeitgeber kann auf solch eine Schlussformel zwar verzichten, wenn von ihr aber Gebrauch gemacht wird, ist sie regelmäßig sehr aussagekräftig. Anlässlich dieser Schlussformel wird der Grund des Weggangs erwähnt und dem Arbeitnehmer im zweiten Teil für die geleistete Zusammenarbeit gedankt. Heißt es aber lediglich, der Arbeitnehmer habe das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen und wird der zweite Teil weggelassen, kann ein Arbeitszeugnis trotz ansonsten wohlwollender Formulierungen alles andere als gut sein.
Fazit: Als Arbeitnehmer sollten Sie Ihr Zeugnis gründlich durchlesen. Fehlen wichtige Teile, bedeutet dies, dass Sie hier den Erwartungen nicht gerecht geworden sind.